Nachforderung bezüglich der steuerpflichtigen Einkünfte für einen Lieferwagen

Bei Gerichtshof Den Bosch Anfang dieses Jahres scheiterte ein Versuch, sich der steuerlichen Nachbelastung für die private Nutzung eines Lieferwagens zu entziehen. Aus dem in der vergangenen Woche veröffentlichten Urteil geht hervor, dass, sobald die Steuerbehörde nachgewiesen hat, dass ein (Liefer-)Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, in der Regel nur noch eine lückenlose Kilometeraufstellung Abhilfe schaffen kann.

Zur Verfügung stellen

Die Beweislast liegt zunächst vollständig bei der Steuerbehörde. Diese muss nachweisen, dass das (Liefer-)Fahrzeug einem (oder mehreren) Arbeitnehmer(n) auch für private Zwecke zur Verfügung stand.

In der vom Gerichtshof verhandelten Rechtssache erfüllt die Steuerbehörde diese Beweislast durch eine Erklärung des (ehemaligen) Geschäftsführers des Unternehmens. Dieser erklärt, dass er die Schlüssel der Fahrzeuge verwaltete, die Fahrzeuge den Mitarbeitern jedoch außerhalb der Arbeitszeit nicht zur Verfügung standen. Wenn die Fahrzeuge außerhalb der Arbeitszeit nicht auf dem Firmenparkplatz standen, gab es dafür immer einen Grund, beispielsweise weil der Mitarbeiter, der das Fahrzeug mit nach Hause genommen hatte, am nächsten Morgen zunächst eine Lieferung ausfahren musste.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der Lieferwagen den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wurde, da allein der Betriebsleiter die Verwaltung der Schlüssel innehatte. Es gab keine schriftliche Festlegung, dass die Arbeitnehmer den Lieferwagen nicht privat nutzen durften. Und es gab keine Kontrolle durch den Arbeitgeber hinsichtlich einer möglichen privaten Nutzung. Das Gericht verweist dabei unter anderem auf eine Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 29. Mai 2015, in dem entschieden wurde, dass keine Überlassung vorliegt, wenn der oder die Arbeitnehmer das Fahrzeug lediglich zur Ausführung bestimmter Aufträge des Arbeitgebers fahren, um in dessen Interesse Personen oder Güter zu befördern.

Gegenbeweise

Da nun feststeht, dass das (Liefer-)Fahrzeug den Arbeitnehmern (auch) für private Zwecke zur Verfügung stand, ist der Arbeitgeber am Zug. Er darf den Gegenbeweis erbringen, dass in einem Kalenderjahr mit dem (Liefer-)Fahrzeug nicht mehr als 500 private Kilometer zurückgelegt wurden. Der Arbeitgeber unternimmt diesbezüglich einen Versuch. Das Gericht hält die auf Schätzungen basierende Kilometerabrechnung jedoch für völlig unzureichend. Und das Gericht folgt auch nicht der Auffassung, dass die für 2012 vorgenommene Schätzung auf die Jahre 2013 und 2014 übertragen werden könnte.

Nachforderung

Die Steuerbehörde muss nicht nachweisen, welcher Arbeitnehmer konkret den (Liefer-)Wagen für private Zwecke genutzt hat. Es reicht aus, dass feststeht, dass der (Liefer-)Wagen von einem (oder mehreren) Arbeitnehmern auch für private Zwecke genutzt werden konnte.

Der Nachforderungsbescheid wird anschließend dem Arbeitgeber zugestellt. Denn im Lohnsteuergesetz ist festgelegt, dass, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass zu wenig Steuer abgeführt wurde, diese Steuer in Form einer Endabgabe nacherhoben wird. Die Lohnsteuer in Form einer Nachforderung geht zu Lasten des Arbeitgebers, es sei denn, der Arbeitgeber wendet die Steuer tatsächlich auf den oder die Arbeitnehmer an.

Im Fall vor dem Gericht in Den Bosch beträgt der Katalogwert des Lieferwagens 36.133 €. Der Zuschlag beläuft sich somit im Jahr 2014 auf 25% * 36.133 € = 9.033 €. Die Lohnsteuer wurde vom Finanzamt auf der Grundlage des bruttierten Endsteuersatzes von 72,4% berechnet, sodass sich die Steuer für dieses Jahr auf 6.539 € beläuft (auch für die Jahre 2011 bis einschließlich 2013 wurde eine Nachforderung erhoben).

Die geschuldete Steuer wird um Zinsen erhöht. Warum in diesem Fall keine Geldbußen verhängt wurden, ist unklar. Der angewandte bruttierte Endsteuersatz wurde anhand der Höhe der Jahresgehälter der Arbeitnehmer festgelegt. Der höchste Brutto-Endabgabensatz betrug im Jahr 2014 nämlich 108,31 TP3T.

 

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