Die Befugnis zur Erlassung eines Nachforderungsbescheids erlischt fünf Jahre nach Entstehung der Steuerschuld. Bei einer Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung verlängert sich diese Frist um die gewährte Fristverlängerung. Der Steuerprüfer macht geltend, er habe einen Nachforderungsbescheid für das Jahr 2011 fristgerecht erlassen, da eine dreizehnmonatige Fristverlängerung im Rahmen der Becon-Regelung gewährt worden sei. Der Steuerprüfer kann jedoch keine Unterlagen vorlegen, die diese Fristverlängerung belegen. Ein Kollege bestätigt zudem, dass das System keine Becon-Fristverlängerung für das Jahr 2011 verzeichnet. Das Gericht urteilt daher, dass der Steuerprüfer nicht glaubhaft gemacht hat, dass eine ausdrückliche Fristverlängerung gewährt wurde. Der Nachforderungsbescheid für 2011 wurde daher außerhalb der fünfjährigen Nachforderungsfrist erlassen und wird aufgehoben.
Nachforderung für die Jahre 2012 und 2013
Ein Mann betreibt im Rahmen einer Gesellschaft ein Motortankschiff. Der Mann ist der Kapitän, und der andere Gesellschafter kümmert sich um die Verwaltung. Das Schiff transportiert Pflanzenöle, wobei 'Slops' mit einem wertvollen Ölbestandteil anfallen. Im Jahr 2011 wird eine strafrechtliche Ermittlung mit dem Codenamen 'Flip' eingeleitet, die sich mit der Unterschlagung von Pflanzenöl durch Schiffsführer befasst, das einem Fett-Handelsunternehmen als „Slops“ angeboten wurde. Der Mann gilt bis zu seinem Tod als Verdächtiger in dieser Ermittlung.
Barzahlungen
Die Steuerbehörde prüft die Buchführung des Fett-Handels und stellt fest, dass dieser Einkaufsrechnungen auf den Namen des Schiffes ausstellt, um den Schiffsführern Barzahlungen für gelieferte Schiffsabfälle zu leisten. In den Jahresabschlüssen der Gesellschaft sind keine Einnahmen aus Slops ausgewiesen. Der Steuerprüfer stellt fest, dass der Mann die Barzahlungen nicht in seinen Steuererklärungen angegeben hat. Der Mann entgegnet, dass er keine Buchführung habe, da dies der andere Gesellschafter übernommen habe. Der Gesellschafter erklärt, dass der Mann Einnahmen außerhalb des Blickfelds der Gesellschaft erzielt habe und dass keine Einnahmen aus Slops auf das Bankkonto der Gesellschaft eingegangen seien.
Verwaltung
Die Erben des Mannes machen geltend, dass er die Barzahlungen nie erhalten habe und dass die Buchführung des Fettgroßhandels keinen überzeugenden Beweis darstelle. Das Gericht urteilt, dass der Steuerprüfer glaubhaft gemacht habe, dass der Mann die Barzahlungen erhalten habe. Der Steuerprüfer hat Unterlagen aus der Buchhaltung des Fettgeschäfts vorgelegt, darunter Einkaufsrechnungen, Begleitscheine und Waagenstempel, die miteinander übereinstimmen und die beschriebene Vorgehensweise bestätigen. Auch Kalender und Kassenbücher des Fettgeschäfts stützen den Rechnungsfluss. Das Gericht hält es ferner für bedeutsam, dass die Gesellschaft in den Jahresabschlüssen keine Einnahmen für Abfälle ausgewiesen hat und dass der Partner, der die Buchführung betrieb, dies bestätigt hat. Die Behauptungen der Erben sind nicht durch Beweise untermauert. Die Nachforderungsbescheide wurden zu Recht erlassen und sind nicht zu hoch.
