Eine Frau lebt in den Jahren 2019 und 2020 in Italien und erhält in diesen Jahren Krankengeld vom UWV. Die Frau reicht für beide Jahre eine Steuererklärung ein, in der sie die Leistungen als 'anderweitig besteuert' mit Null angibt. Der Steuerprüfer stellt die Steuerbescheide automatisch entsprechend den Steuererklärungen aus. Später legt die Frau Einspruch gegen den Steuerbescheid für 2020 ein und macht geltend, dass sie kein Einkommen in den Niederlanden beziehe. Der Steuerprüfer kündigt daraufhin Nachforderungsbescheide für 2019 und 2020 an, da die Niederlande seiner Ansicht nach sehr wohl das Besteuerungsrecht über die Krankengeldleistungen haben.
Grund für eine Nachforderung
Der Steuerprüfer macht geltend, dass ein erkennbarer Fehler vorliegt. Die Steuererklärungen wurden automatisiert bearbeitet und nicht manuell geprüft. Das Gericht stellt fest, dass eine Nachforderung möglich ist, wenn ein Steuerbescheid aufgrund eines Fehlers der Frau zu niedrig festgesetzt wurde, es sei denn, der Steuerprüfer hat den Fehler bewusst akzeptiert. Letzteres ist nicht der Fall. Die Steuerbescheide wurden durch das automatisierte Veranlagungsverfahren zu niedrig festgesetzt, nicht durch eine fehlerhafte Einschätzung des Steuerprüfers. Da die Differenz zwischen den Steuerbescheiden und der geschuldeten Steuer mehr als 30% beträgt, wird davon ausgegangen, dass die Fehler für die Frau vernünftigerweise erkennbar waren. Das Gericht urteilt, dass ein gültiger Nachforderungsgrund vorliegt.
Verbot der Verschlechterung
Die Frau macht geltend, dass sie durch die Einlegung eines Einspruchs nicht in eine schlechtere Lage geraten dürfe (das Verbot der 'reformatio in peius'). Die Nachforderungsbescheide seien schließlich aufgrund ihres Einspruchs erlassen worden. Das Gericht urteilt, dass der Steuerprüfer gegen dieses Verbot nicht verstoßen habe. Der Gesetzgeber hat nicht beabsichtigt, dass das Verbot auch dann gilt, wenn ein eigenständiger Grund für eine Nachforderung vorliegt. Da der Steuerprüfer befugt war, Nachforderungsbescheide zu erlassen, steht die Ausübung dieser Befugnis nicht im Widerspruch zu dem Verbot.
