Nach 10 Jahren sind die auferlegten Abgaben fristgerecht

Die Steuerbehörde erteilt im Jahr 2018 Bescheide über die Schenkungssteuer für Erwerbe in den Jahren 2007 bis einschließlich 2010. Das Berufungsgericht Den Haag entscheidet, dass diese Bescheide fristgerecht erteilt wurden.

Fristen für die Einreichung von Steuererklärungen

Im Rahmen der Schenkungssteuer gelten lange gesetzliche Fristen, innerhalb derer die Steuerbehörde Steuerbescheide erlassen darf. Das liegt daran, dass die Steuerbehörde oft nicht feststellen kann, dass Schenkungen getätigt wurden.

Grundsätzlich muss ein Steuerbescheid innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem der steuerpflichtige Tatbestand eingetreten ist, erlassen werden. Diese Dreijahresfrist verlängert sich um die vom Finanzamt für die Einreichung der Steuererklärung gewährte Fristverlängerung.

Für die Schenkungssteuer ist die Schenkung der steuerpflichtige Tatbestand. Die dreijährige Frist beginnt jedoch nicht nach dem Jahr, in dem die Schenkung erfolgt ist. Maßgeblich ist vielmehr das Sterbedatum des Schenkers oder das Datum, an dem die Schenkungssteuererklärung abgegeben wurde.

Appellationsgerichtshof Den Haag

Die Fall Der Fall vor dem Gericht in Den Haag betrifft eine im Jahr 2006 verstorbene Person. Im Rahmen der Abwicklung ihres Nachlasses erhielt seine Ehefrau eine Forderung gegenüber ihren Kindern. Diese Forderung wurde erlassen. Auf diese Schenkungen wurde keine Schenkungssteuer entrichtet.

Im Jahr 2016 verstirbt der länger lebende Ehepartner. Und im Jahr 2017 stellt das Finanzamt fest, dass für die Erlassmaßnahmen in den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2010 keine Schenkungssteuer entrichtet wurde. Am 20. Februar 2018 erlässt die Steuerbehörde für diese Jahre Bescheide über die Schenkungssteuer.

Das Gericht bestätigt, dass diese Steuerbescheide fristgerecht erlassen wurden. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nämlich mit dem Tod der länger lebenden Ehefrau im Jahr 2016.

Die Beschenkten sind ihrer Nachweispflicht, dass sie die Ausstellung von Schenkungssteuererklärungsformularen beantragt haben, nicht nachgekommen und haben auch keine entsprechenden Erklärungen eingereicht.

Angesichts dieser Beweislast ist es wichtig, die Korrespondenz über Schenkungen länger aufzubewahren als die für Privatpersonen geltende gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren.

Meldung und Befreiungen

Weitere Informationen zur Abgabe der Schenkungssteuererklärung findest du in unserem Merkblatt Erklärung zur Schenkungssteuer. Auch wenn du einen Befreiung von der Schenkungssteuer, muss man oft eine Steuererklärung abgeben.

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