In dem zur Konsultation vorgelegten Jahresendregelung 2024 Enthalten ist die Mehrwertsteuerreform im Bereich der Investitionsdienstleistungen. Diese Regelung, zu der zuvor bereits eine Online-Konsultation stattgefunden hat, soll ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Vorsteuerabzug
Der (Umfang des) Vorsteuerabzugs auf eingekaufte Waren und Dienstleistungen wird im Jahr der Inbetriebnahme ermittelt. Bei erworbenen Gegenständen wird in den vier (bewegliche Gegenstände) bzw. neun (unbewegliche Gegenstände) Jahren nach dem Jahr der Inbetriebnahme geprüft, ob in diesen Jahren der (Umfang des) Vorsteuerabzugs vom Jahr der Inbetriebnahme abweicht. Dies kann zu einem zusätzlichen Vorsteuerabzug führen, aber auch dazu, dass (ein Teil) der abgezogenen Mehrwertsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt werden muss.
Für Dienstleistungen Das niederländische Umsatzsteuergesetz sieht keine derartige Nachberechnungsregelung vor. Der Umfang des Vorsteuerabzugs für bezogene Dienstleistungen steht daher nach Ablauf des Jahres, in dem diese Dienstleistungen in Anspruch genommen wurden, endgültig fest.
Umbau
Dienstleistungen sind alle Leistungen, bei denen es sich nicht um eine Lieferung einer Ware handelt. Eine Ware wird im Umsatzsteuerrecht wie folgt definiert: “materielle Gegenstände, die vom Menschen beherrscht werden können, sowie Elektrizität, Gas, Wärme oder Kälte und dergleichen”. Der Umbau einer Immobilie gilt oft als Dienstleistung. Dies ist nur dann anders, wenn der Umbau zur Schaffung einer neuen Immobilie führt, was nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs nur dann der Fall ist, wenn “es sich faktisch um einen Neubau handelt”.
Umfangreiche und kostspielige Umbauten gelten daher oft nicht als Lieferung einer Ware, sondern als Dienstleistung. In diesem Fall ist die Nutzung im Jahr der Inbetriebnahme des Umbaus entscheidend für den (Umfang des) Vorsteuerabzugs der auf den Umbau entfallenden Mehrwertsteuer. Wird das Gebäude im Jahr der Inbetriebnahme für mehrwertsteuerpflichtige Umsätze genutzt, ist die Mehrwertsteuer vollständig abzugsfähig. Eine spätere nicht steuerpflichtige Nutzung führt nicht dazu, dass die abgezogene Mehrwertsteuer (teilweise) zurückgezahlt werden muss.
Daher werden viele renovierte Wohnungen zunächst für die mehrwertsteuerpflichtige Kurzzeitvermietung genutzt, um im Laufe der Zeit doch wieder regulär und mehrwertsteuerfrei vermietet zu werden. Mit der Einführung der überarbeiteten Regelung für Dienstleistungen wird dieser steuersparenden Praxis ein Ende gesetzt.
Überarbeitung der Vorschriften für Wertpapierdienstleistungen
Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass der (Umfang des) Vorsteuerabzugs für Investitionsdienstleistungen neu festgestellt wird, wenn sich die Nutzung in den vier Jahren nach dem Jahr der Inbetriebnahme ändert (es wird also nicht an die Neufeststellungsfrist für Immobilien angeknüpft). Es gilt jedoch ein Schwellenwert von 30.000 € pro Investitionsdienstleistung. Die Mehrwertsteuer auf Investitionsdienstleistungen bis zu diesem Schwellenwert muss nicht neu berechnet werden.
Ein Investitionsdienst zeichnet sich dadurch aus, dass er einen dauerhaften Charakter hat. Es handelt sich um Dienstleistungen an Immobilien, wie beispielsweise die Erneuerung, Vergrößerung, Instandsetzung oder den Austausch sowie die Instandhaltung dieser Objekte.
