Mehrwertsteuer auf die private Pkw-Nutzung

20150115_Kfz MwSt. private Nutzung_VWGNijhof

Wie wir in einem früheren Artikel kurz erwähnt haben, muss in der letzten MwSt-Erklärung des Jahres die Berichtigung für die private Nutzung eines Pkws vorgenommen werden. Wenn der Pkw zum umsatzsteuerpflichtigen Betriebsvermögen gehört, kann die gesamte Mehrwertsteuer für den Pkw (Kosten) während des Jahres abgezogen werden (vorausgesetzt, dass nur umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen erbracht werden). In der letzten Steuererklärung eines jeden Jahres muss dieser Abzug korrigiert werden, soweit er sich auf die private Nutzung des Fahrzeugs bezieht.

In den allermeisten Fällen wird diese private Korrektur auf der Grundlage einer Genehmigung des Staatssekretärs für Finanzen vorgenommen. Dies bedeutet, dass die private Korrektur 2,7% des Katalogwerts des Fahrzeugs beträgt. Die Korrektur wird auf 1,5% des Katalogwerts reduziert, wenn:
- für den Kauf des Fahrzeugs wurde keine Mehrwertsteuer abgezogen;
- ab dem fünften Jahr nach dem Jahr, in dem der Unternehmer das Fahrzeug in Betrieb genommen hat.

Vor dem 1. Juli 2011 war die Berichtigung der Mehrwertsteuer für die private Nutzung von Personenkraftwagen an die Berichtigung der Lohn- und Einkommensteuer gekoppelt. Der Wegfall dieser Verknüpfung betrifft vor allem Fahrzeuge, für die bei der Lohn- und Einkommensteuer kein oder ein reduzierter Hinzurechnungssatz gilt. Für einen Pkw, für den bei der Lohn- und Einkommenssteuerkorrektur ein Hinzurechnungssatz von Null gilt, wurde beispielsweise auch die MwSt-Korrektur auf Null gesetzt. Ab dem 1. Juli 2011 muss für dieses Auto eine Mehrwertsteuerkorrektur von 2,7% (oder 1,5%) des Katalogwerts vorgenommen werden.

Nach der derzeitigen Regelung gibt es dafür nur einen Ausweg: die Anwendung der Hauptregel, von der mit der oben beschriebenen Genehmigung abgewichen wird. Diese Hauptregel besagt, dass die Berichtigung der Mehrwertsteuer für die private Nutzung auf der Grundlage von vorgenommen wird:
- Tatsächlich abgezogene Mehrwertsteuer für das Fahrzeug
- und die tatsächliche Anzahl der mit dem Fahrzeug im Kalenderjahr privat gefahrenen Kilometer.
Dazu sind allerdings Kilometeraufzeichnungen erforderlich, aus denen hervorgeht, wie viele geschäftliche bzw. private Kilometer mit dem Auto in einem Jahr gefahren wurden. Ob dies zu einer geringeren Umsatzsteuerkorrektur führt als eine auf der Grundlage der Zulassung, hängt von den konkreten Umständen ab. Wichtig ist dabei, dass alle im Rahmen des Pendelns gefahrenen Kilometer umsatzsteuerlich als Privatkilometer gelten, während diese Kilometer lohn- und einkommensteuerlich als Geschäftskilometer abgerechnet werden können.

Wenn das Auto für MwSt.-Zwecke zum Privatvermögen des Unternehmers gezählt wird, steht der Vorsteuerabzug natürlich nicht zur Debatte. Trotz der Einstufung des Fahrzeugs als Privatvermögen ist es zulässig, die Kosten des Fahrzeugs in das umsatzsteuerliche Betriebsvermögen aufzunehmen. Die auf diese Kosten entfallende Mehrwertsteuer ist dann abzugsfähig, aber natürlich muss die oben beschriebene Korrektur für die private Nutzung vorgenommen werden (entweder nach der Hauptregelung oder nach der Genehmigung).

Dies gilt natürlich auch, wenn das Fahrzeug einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wurde. In diesem Fall wird jedoch häufig ein Beitrag des Arbeitnehmers für die private Nutzung erhoben. Ein solcher Beitrag unterliegt der Mehrwertsteuer. Diese Mehrwertsteuer muss in jedem Steuerzeitraum aus dem privaten Beitrag entrichtet werden. Da der Eigenanteil mit der Mehrwertsteuer besteuert wird, ist eine Korrektur des Abzugs der Mehrwertsteuer auf das Auto (Kosten) natürlich nicht möglich.

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