Mehrwertsteuer auf die private Pkw-Nutzung

20150416_Mehrwertsteuer bei privater Nutzung eines PKWs_VWGNijhof

Ab dem 1. Juli 2011 muss in der letzten periodischen Steuererklärung jedes Kalenderjahres die Mehrwertsteuer für die private Nutzung des Dienstwagens abgeführt werden. Vor diesem Datum musste eine Korrektur der abgezogenen Mehrwertsteuer vorgenommen werden. In der Praxis macht das kaum einen Unterschied, doch die Änderung war notwendig, da das alte System aufgrund der Rechtsprechung rechtlich nicht mehr haltbar schien.

Die für die private Nutzung abzuführende Mehrwertsteuer muss anhand der tatsächlich im Kalenderjahr zurückgelegten privaten Kilometer ermittelt werden. Im Gegensatz zur Lohn- und Einkommensteuer gelten für die Mehrwertsteuer die Kilometer zwischen Wohnort und Arbeitsstätte als private Kilometer. Da viele Unternehmer nicht nachverfolgen, welche geschäftlichen und privaten Kilometer sie zurücklegen, kann die abzuführende Mehrwertsteuer auch pauschal auf 2,7% des Katalogwerts des Fahrzeugs festgesetzt werden (in einigen Fällen wird dieser Prozentsatz auf 1,5 gesenkt).

Unmittelbar nach der Einführung wurde die neue Pauschalregelung in Frage gestellt und es wurden Musterverfahren eingeleitet. Unternehmer, die von einem positiven Ausgang dieser Verfahren profitieren wollten, schlossen sich diesen an, indem sie (pro forma) Einspruch gegen die unter Anwendung dieser Regelung abgeführte Mehrwertsteuer einlegten. Für viele Unternehmer wurde von Beratern ein kollektiver Einspruch eingelegt. Dieser kollektive Pro-forma-Einspruch für das Jahr 2011 gilt daher auch für die Jahre 2012, 2013 und 2014.

Am 31. März 2015 (Veröffentlichung am 17. April 2015) hat das Berufungsgericht Arnhem-Leeuwarden in vier Musterverfahren bezüglich der Abführung der Mehrwertsteuer für die private Nutzung eines Dienstwagens entschieden. Genau wie zuvor bereits das Amtsgericht Arnhem weist auch das Berufungsgericht Arnhem die Berufungen zurück und gibt der Steuerbehörde Recht. Es ist zu erwarten, dass gegen die Urteile des Berufungsgerichts beim Obersten Gerichtshof Kassationsbeschwerde eingelegt wird. Es wird also noch einige Zeit vergehen, bis endgültig feststeht, ob die (pauschale) Abgabe Bestand hat. Die pro forma eingereichten Einsprüche werden vorläufig zurückgestellt.

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