Mehrwertsteuer auf den Beitrag für Einwegverpackungen (korrigiert am 14.7.)

Ab dem 1. Juli 2023 dürfen Unternehmer Einwegverpackungen aus Kunststoff nicht mehr kostenlos ausgeben. Wie ist die Vergütung im Hinblick auf die Mehrwertsteuer zu behandeln?

Einzelne Lieferung

Unternehmer, die ihren Kunden Einwegbecher oder -schalen ausgeben, die Kunststoff enthalten, müssen dafür ab dem 1. Juli 2023 einen Aufpreis berechnen, der auf der Rechnung separat ausgewiesen werden muss. Die Richtlinie der Regierung sieht vor, dass der Aufpreis für einen Einwegbecher 0,25 € betragen kann. Für eine Plastikschale könnten 0,40 € in Rechnung gestellt werden.

Wir hatten bereits berichtet, dass auf diese Vergütung Mehrwertsteuer zum allgemeinen Mehrwertsteuersatz (21%) zu entrichten ist. Aus einer Veröffentlichung auf der Website Aus den Angaben der Steuerbehörde geht hervor, dass dies falsch ist. Für die auf den Verpackungszuschlag zu entrichtende Mehrwertsteuer ist der Steuersatz des Produkts zugrunde zu legen, das in der Verpackung verpackt ist. Handelt es sich dabei um Lebensmittel oder Getränke, für die der ermäßigte Mehrwertsteuersatz (9%) gilt, muss auch auf den Verpackungszuschlag Mehrwertsteuer zum ermäßigten Satz entrichtet werden.

Abzug

Die Antwort auf die theoretisch interessante Frage, ob die Lieferung des Einwegbechers oder der Einwegschale unter das gesetzliche Verbot des Abzugs der “Gastronomie-Mehrwertsteuer” fällt, wird sich somit ebenfalls anders gestalten. Da die Verpackung als Bestandteil des gelieferten Produkts angesehen wird, gilt die darauf entfallende Mehrwertsteuer selbstverständlich als nicht abzugsfähige “Gastronomie-Mehrwertsteuer”.

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