Gericht in Den Haag hat entschieden, dass die Steuerbehörde eine ZEZ-Zahlung zu Recht als Arbeitsentgelt und nicht als Unternehmensgewinn besteuert.
ZEZ
ZEZ steht für „Schwangerschafts- und Entbindungsgeld für Selbstständige“. Im Rahmen dieser Regelung erhielt eine Frau, die ein Einzelunternehmen betrieb, eine Leistung vom UWV. Das UWV zieht von dieser Leistung Lohnsteuern und den ZVW-Beitrag ab. Die Unternehmerin macht jedoch geltend, dass die ZEZ-Leistung in ihrem Einkommensteuerbescheid dem Gewinn ihres Einzelunternehmens zugerechnet werden müsse.
Dies ist insofern von Bedeutung, als auf den Gewinn die KMU-Gewinnfreistellung (14%) angewendet wird, wodurch auf den Gewinn weniger Einkommensteuer zu entrichten ist als auf das Arbeitsentgelt. Für den Selbstständigenfreibetrag spielt dies keine Rolle, da schwangere Unternehmerinnen 16 Wochen lang ihre Arbeitsstunden so zählen dürfen, als hätten sie ihre Arbeit in vollem Umfang fortgesetzt.
Absorption
Die ZEZ-Zahlung kann dem Unternehmen ebenfalls nicht zugerechnet werden (Absorption). Dies ist nur möglich, wenn ein ausreichender Zusammenhang mit den unternehmerischen Tätigkeiten besteht. Dies ist jedoch nicht der Fall, da die Leistung als allgemeine Einkommenssicherung eingeführt wurde, die dem Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind dient.
Es steht auch nicht im Widerspruch zum Zweck der Regelung, dass die Leistung vollständig besteuert wird. Die Unternehmerin muss sich nach Ansicht des Gerichts nicht in genau denselben (steuerrechtlichen) Umständen befinden wie dann, wenn sie nicht schwanger gewesen wäre.
