Müssen Sie Steuerabzüge geltend machen?

Sind Sie verpflichtet, in Ihrer Einkommensteuererklärung die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen? Ist das Finanzamt verpflichtet, Sie auf Abzugsmöglichkeiten hinzuweisen?

Seltsame Fragen?

Vielleicht kommen dir diese Fragen seltsam vor. Natürlich nutzt du die gesetzlich geregelten Abzugsmöglichkeiten. Schließlich möchtest du nicht mehr Steuern zahlen, als gesetzlich unbedingt erforderlich ist. Dennoch werden diese Fragen in einem Verfahren vor dem Gericht Arnheim-Leeuwarden.

Bedeutung

In diesem Fall hat der Steuerpflichtige ein Interesse daran, dass in den Jahren 2013 und 2014 der Selbstständigenfreibetrag nicht vom Gewinn abgezogen wird. Dann kann dieser Unternehmer nämlich im Jahr 2015 nach Belieben Abschreibungen auf in diesem Jahr getätigte Investitionen vornehmen. Dazu muss er im Jahr 2015 den Startabzug geltend machen können, was nur möglich ist, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Selbstständigenabzug nicht dreimal in Anspruch genommen wurde.

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2013 und 2014 macht der Unternehmer den Selbstständigenfreibetrag geltend. Die Steuerbescheide werden entsprechend den Steuererklärungen ausgestellt. Ein Antrag des Unternehmers auf Herabsetzung der Steuerbescheide wird vom Finanzamt abgelehnt.

Aufgrund erneut eingereichter Steuererklärungen werden jedoch Nachforderungsbescheide erlassen, in denen der Selbstständigenfreibetrag nicht berücksichtigt ist (da der Selbstständigenfreibetrag nicht angewendet wird, muss der Unternehmer mehr Einkommensteuer zahlen). Nachdem die Steuerbehörde dies feststellt, werden diese Nachforderungsbescheide jedoch von Amts wegen wieder herabgesetzt, wodurch der Selbstständigenabzug letztendlich doch abgezogen wird.

Keine Wahl

Grundsätzlich obliegt es dem Steuerpflichtigen, Steuerabzüge geltend zu machen. Die Steuerbehörde muss zwar auf das Vorliegen von Steuerabzügen hinweisen, ist jedoch nicht verpflichtet, aktiv zu prüfen, ob jemand Anspruch auf Steuerabzüge hat, die in der Steuererklärung nicht geltend gemacht wurden.

Wurde ein Steuerabzug jedoch gesetzeskonform geltend gemacht, kann darauf nicht mehr verzichtet werden. In dem oben beschriebenen Fall hatte der Unternehmer gemäß dem Gesetz Anspruch auf den Selbstständigenabzug. Wenn die Steuerbehörde diesen Steuerabzug in einem Steuerbescheid berücksichtigt, kann der Steuerpflichtige nicht entscheiden, diesen rückgängig zu machen.

Oberstes Gericht

Das Urteil des Gerichts wurde übrigens noch dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Der Unternehmer macht nämlich geltend, dass die Steuerbehörde durch die Erhebung der Nachforderungsbescheide Vertrauen geweckt habe. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass von Amts wegen vorgenommene Ermäßigungen keine Bescheide sind, gegen die Widerspruch und/oder Berufung eingelegt werden kann.

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