Grundsätzlich gilt, dass der Steuerprüfer bei der Festsetzung von Steuerbescheiden lediglich die Akten des Steuerpflichtigen einsehen muss. Sollte sich später, beispielsweise aus anderen Akten, herausstellen, dass ein zu niedriger Steuerbescheid ergangen ist, kann die Steuer nachträglich eingefordert werden. Der Steuerprüfer hat dann keine Amtspflichtverletzung begangen; es liegt jedoch ein für die Nachforderung erforderlicher neuer Sachverhalt vor.
Besondere Umstände
Am 27. Oktober 2023 hat der Oberste Gerichtshof dies nuanciert, indem er feststellte, dass der Steuerprüfer unter besonderen Umständen verpflichtet ist, Sachverhalte, die in einer Akte zum Vorschein kommen, in die Akten anderer Steuerpflichtiger aufzunehmen. Tut er dies nicht und wird ein zu niedriger Steuerbescheid erlassen, liegt ein behördliches Versäumnis vor, wodurch die Steuer nicht nachträglich eingefordert werden kann.
Die Fall Der Fall, in dem der Oberste Gerichtshof entschieden hat, betrifft eine Situation, in der die Mutter landwirtschaftliche Flächen unter Vorbehalt eines Pachtrechts an ihre Kinder übertragen hat. Dies führte zu einer ausführlichen Diskussion mit dem Finanzamt im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer der Mutter. In der Zwischenzeit wurden die Steuerbescheide der Kinder geregelt, ohne den Ausgang der Auseinandersetzung bei der Mutter zu berücksichtigen. Als der Steuerprüfer dies feststellte, erließ er gegen die Kinder einen Nachforderungsbescheid.
Der Oberste Gerichtshof entscheidet, dass hier derart besondere Umstände vorliegen, dass der Steuerprüfer das Ergebnis der Erörterung im Rahmen der Steuerveranlagung der Mutter in die Akten der Kinder hätte aufnehmen müssen. Da er dies nicht getan hat, liegt ein Amtsversäumnis vor, wodurch die Steuer nicht von den Kindern nachgefordert werden kann.
Keine besonderen Umstände
Knapp eine Woche später entschied der Oberste Gerichtshof in einem anderen Fall dass keine (ausreichenden) besonderen Umstände vorliegen. In diesem Fall geht es um eine Tochter, die Erbin ihrer Mutter ist. Zum Vermögen der Mutter gehört der Anteil am Nachlass der Großmutter, der zum Zeitpunkt der Erbschaftssteuerfestsetzung noch nicht abgewickelt war.
Die Tochter hatte den Erbanteil der Großmutter in der Erbschaftssteuererklärung für ihre Mutter nicht angegeben. Als der Steuerprüfer dies feststellte, forderte er die Erbschaftssteuer nachträglich ein. Der Oberste Gerichtshof bekräftigt erneut, dass grundsätzlich gilt: Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer für die Tochter musste der Steuerprüfer lediglich die (Erbschaftssteuer-)Akte der Mutter einsehen und nicht auch die der Großmutter. Bei der Erbschaftsteuer gilt dies ebenso wie bei der Einkommensteuer. Die Umstände in diesem Fall sind jedoch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs nicht so außergewöhnlich, dass der Steuerprüfer die Informationen aus der Akte der Großmutter in die Akte der Mutter hätte aufnehmen müssen. Der erlassene Nachforderungsbescheid wird vom Obersten Gerichtshof aufrechterhalten.
Bösgläubigkeit
Wir weisen darauf hin, dass die Steuerbehörde in den oben beschriebenen Fällen nicht geltend gemacht hat, dass böswilliges Handeln vorliegt. Kann die Steuerbehörde nachweisen, dass die Kinder die Einkünfte bzw. den Erbanteil in böswilliger Absicht nicht in ihrer Steuererklärung angegeben haben, kann die Steuer nämlich nachträglich eingefordert werden, auch wenn ein behördliches Versäumnis seitens des Steuerprüfers vorliegt.
