
Bei einer Scheidung, aber auch danach, stehen sich ehemalige Partner oft diametral gegenüber.
Auslaufen der selbstverwalteten Altersversorgung
Keine solide Grundlage für die Einholung der im Rahmen der schrittweisen Abschaffung der selbstverwalteten Altersversorgung erforderlichen Zustimmung des (ehemaligen) Partners. Diese Zustimmung ist Teil der steuerrechtlichen Vorschriften. Zivilrechtlich ist hierfür nichts geregelt. Es überrascht daher nicht, dass bereits jetzt Fragen vor Gericht gelandet sind.
Im Folgenden erörtern wir ein Urteil des Amtsgerichts Amsterdam. Der Richter verpflichtet in diesem Fall den Ehemann zur Mitwirkung. Bitte beachten Sie, dass hierfür die konkreten Umstände dieses Falles ausschlaggebend sind.
Die schrittweise Abschaffung der selbstverwalteten Altersvorsorge ist auch Anlass, einmal zu prüfen, ob das, was zuvor nicht gelungen ist, nun doch erfolgreich ist. Das im Folgenden näher erläuterte Urteil des Gerichts Oost-Brabant ist ein Beispiel dafür.
Genehmigung abstempeln und umsetzen
Bei der Gericht Amsterdam Eine noch andauernde Scheidungsabwicklung spielte dabei eine Rolle. Es handelt sich um einen Fall, in dem Frau X Geschäftsführerin und Hauptgesellschafterin (DGA) einer GmbH ist. Sie hat in dieser GmbH eine selbstverwaltete Altersversorgung aufgebaut. Sie möchte diese Altersversorgung auf einen Anspruch auf der Grundlage des steuerlichen Werts umrechnen. Und diesen Anspruch anschließend in eine Altersversorgungsverpflichtung (ODV) umwandeln. Die Steuergesetzgebung verlangt, dass ihr Partner, Herr Y, hierfür seine Zustimmung erteilt.
Y weigert sich jedoch, das Formular für das Finanzamt zu unterschreiben. Er ist der Meinung, dass es für ihn besser ist, wenn die Rente weiterbesteht und dann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ausgeglichen wird.
Das Gericht entscheidet jedoch, dass es nach Maßgabe von Billigkeit und Angemessenheit von Y verlangt, dass er der Herabsetzung und Umwandlung der Rente zustimmt. Durch die Herabsetzung der Rente steigt der Wert der Aktien. An dieser Wertsteigerung hat auch Y Anteil. Darüber hinaus verwehrt Y durch die Verweigerung seiner Mitwirkung Frau X die Möglichkeit, eine vom Gesetzgeber geschaffene Regelung in Anspruch zu nehmen. Das Gericht hält es zudem für wichtig, dass ein Deckungsdefizit vorliegt. Dieses muss entsprechend den jeweiligen Ansprüchen der Ehegatten aufgeteilt werden. Schließlich ist von Bedeutung, dass ohne Nutzung der steuerlichen Möglichkeiten die Dividendenfalle bestehen bleibt, wodurch die Abwicklung des Ehevertrags behindert wurde.
Konvertierung und Umsatz
Bei der Landgericht Ost-Brabant Es geht um einen Fall, in dem die Scheidung bereits einige Jahre zurückliegt. In diesem Fall möchte die Ex-Ehefrau des Geschäftsführers und Großaktionärs die neuen steuerrechtlichen Regelungen in Anspruch nehmen. Sie beantragt beim Gericht die Mitwirkung ihres Ex-Mannes (des Geschäftsführers und Großaktionärs, der die Rente in Eigenverwaltung aufgebaut hat) für folgende Maßnahmen:
- Umwandlung der auszugleichenden Rente in einen eigenständigen Rentenanspruch auf ihren Namen;
- Umwandlung des umgewandelten Anspruchs in eine Altersversorgungsverpflichtung (AVV);
- Zahlung des mit der ODV verbundenen Betrags an eine von ihr zu diesem Zweck gegründete Pensions-BV.
Das Gericht entscheidet, dass die Frau verlangen kann, dass ihr Anteil am Rentenanspruch durch die Auszahlung eines Kapitalbetrags gesichert wird. Dies war zwar nicht geschehen, doch die Ansprüche der Frau waren durch eine 10-jährige Bankbürgschaft gesichert worden.
Die Umwandlung von Rentenansprüchen ist jedoch kein Recht eines der beiden Ehepartner. Daher kann sie die Mitwirkung ihres Ex-Mannes auch nicht erzwingen.
Das Gericht entscheidet jedoch, dass die Frau die Auszahlung der für ihre Ansprüche erforderlichen Einzahlungssumme nachträglich erzwingen kann. Dabei ist von Bedeutung, dass die Bankbürgschaft im Dezember 2017 ausläuft. Zudem wurde ein erheblicher Teil (90%) der Altersvorsorge für die Gewährung eines Hypothekendarlehens verwendet. Dies führt bei der Klägerin zu Unsicherheit darüber, ob die GmbH ihren Verpflichtungen aus der Altersvorsorge überhaupt nachkommen kann.
