Um Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden oder als zusätzliche Vergütung entscheiden sich Arbeitgeber dafür, ihren Mitarbeitern Aktienoptionen zu gewähren.
Bezahlen
Das Lohnsteuergesetz ist eindeutig: “Als Lohn gilt alles, was aus einem Arbeitsverhältnis … bezogen wird.”. Auch auf den Wert einer Mitarbeiteroption muss daher Lohnsteuer abgeführt werden. Der Arbeitgeber meldet die Lohnsteuer und zahlt sie an das Finanzamt. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Steuer vom Arbeitnehmer zurückgefordert wird. Geschieht dies nicht, gilt die Lohnsteuer als Lohn (und muss auf den Bruttobetrag aufgeschlagen werden).
Um die Zuteilung von Mitarbeiteroptionen attraktiver zu gestalten, wurde mit Wirkung ab 2023 der Zeitpunkt angepasst, zu dem die Lohnsteuer fällig wird.
Belastbares Moment
Bis einschließlich 2022 ist die Lohnsteuer zu dem Zeitpunkt zu entrichten, zu dem die Option ausgeübt oder veräußert wird. Die Option wird zu dem Zeitpunkt ausgeübt, zu dem sich der Arbeitnehmer dafür entscheidet, die Option gegen die Aktien einzutauschen. Zu diesem Zeitpunkt verfügt der Arbeitnehmer jedoch häufig nicht über die Mittel, um die fällige Lohnsteuer zu zahlen.
Deshalb wird der Zeitpunkt der Steuerpflicht bei der ausüben von Optionen ab 2023 auf den Zeitpunkt verschoben, zu dem die aufgrund der Option erworbenen Aktien handelbar sind. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, die Aktien zu veräußern, unabhängig davon, ob er die Aktien tatsächlich verkauft. Durch den Verkauf (eines Teils) der Aktien kann der Arbeitnehmer die Mittel beschaffen, um die fällige Lohnsteuer mitzubezahlen. Besteuert wird der Marktwert der Aktien zu dem Zeitpunkt, zu dem die Aktien verhandelbar werden.
Der Besteuerungszeitpunkt verschiebt sich nicht, wenn der Arbeitnehmer die Optionen entfremdet da die Lohnsteuer dann aus dem für die Optionen erzielten Verkaufserlös beglichen werden kann. Besteuert wird dann der bei der Veräußerung erzielte Gewinn.
Abweichung von der Grundregel
Der Arbeitnehmer hat die Wahl, von der Grundregel abzuweichen. Sind die Aktien zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts noch nicht handelbar, kann die Abrechnung dennoch bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgen. Das zu versteuernde Arbeitsentgelt wird dann auf der Grundlage des Marktwerts der Aktien zum Zeitpunkt der Ausübung der Optionsrechte ermittelt. Dieser Wert kann natürlich niedriger sein als der Wert zum Zeitpunkt, zu dem die Aktien handelbar werden, dafür muss die Lohnsteuer jedoch früher entrichtet werden. Der Arbeitnehmer, der von der Hauptregel abweichen möchte, muss diese Entscheidung dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen.
