
Dass Hinterbliebene Erbschaftssteuer auf das von einem Verstorbenen hinterlassene Vermögen zahlen müssen, ist den meisten Menschen bekannt. Aber wussten Sie, dass Sie in manchen Fällen auch Einkommensteuer schulden? Der Ehevertrag spielt dabei eine große Rolle und bestimmt maßgeblich, wie viel Einkommensteuer nach dem Tod zu zahlen ist.
Anteilseigner mit maßgeblicher Beteiligung
Sie gelten als Inhaber einer wesentlichen Beteiligung (AB-Inhaber), wenn Sie mindestens 5% des gezeichneten Aktienkapitals einer BV besitzen. Beim Verkauf der Anteile sind 26,91 TP3T Einkommensteuer (AB-Abgabe) auf den Wert der Anteile zu entrichten, soweit dieser den Anschaffungspreis übersteigt.
Das Einkommensteuergesetz betrachtet den Tod eines AB-Inhabers als fiktiven Verkauf der Aktien. Die Aktien gehen nämlich auf die Erben über. Angenommen, Sie haben in der Vergangenheit Aktien im Wert von 10.000 € erworben. Der Marktwert der Aktien beträgt zum Zeitpunkt des Todes 1.010.000 €. Auf den Betrag von 1.010.000 € – 10.000 € = 1.000.000 € ist Einkommensteuer zu entrichten. Dies entspricht einer Steuerbelastung von 269.000 €.
Sofern es sich bei der BV um ein aktives Unternehmen handelt, kann der Einkommensteueranspruch in der Regel übertragen werden.
Ehevertrag
Der Ehevertrag legt fest, auf welche Aktien im Todesfall Einkommensteuer zu entrichten ist. Eine Anpassung des Ehevertrags kann dazu führen, dass (ein Teil) der Steuerforderung erst beim Tod des länger lebenden Ehepartners zu begleichen ist.
Abschließende Verrechnungsklausel
Viele Unternehmer haben einen Ehevertrag mit einer endgültigen oder periodischen Ausgleichsklausel abgeschlossen. Dadurch wird das Vermögen der Ehepartner während der Ehe nicht zur Gemeinschaftsgemeinschaft. Dies ist vor allem im Hinblick darauf von Bedeutung, Gläubiger der GmbH fernzuhalten.
Sollte der AB-Inhaber aus dem oben genannten Rechenbeispiel versterben, ist auf alle Aktien Einkommensteuer zu entrichten. Die Aktien gehören vollständig zum Nachlass. Der Partner hat aufgrund der endgültigen Verrechnungsklausel einen Anspruch gegenüber dem Nachlass in Höhe der Hälfte des Wertes der Aktien (505.000 €). Dennoch ist auf alle Aktien Einkommensteuer zu entrichten. Dies kann sehr unangenehme Folgen haben, wenn nicht genügend liquide Mittel zur Zahlung der Einkommensteuer vorhanden sind.
Von der endgültigen Verrechnungsklausel zur Gütergemeinschaft
In manchen Fällen ist es daher ratsam, den Ehevertrag zu ändern und sich für die Gütergemeinschaft zu entscheiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen inzwischen verkauft wurde und die GmbH vor allem über liquide Mittel verfügt. Der Ehevertrag ist dann im Hinblick auf die Gläubiger der GmbH von geringerer Bedeutung.
Im Falle einer Gütergemeinschaft gehören alle Vermögenswerte beiden Partnern gemeinsam, also auch die Aktien. 50% der Aktien gehören dem einen Partner, 50% dem anderen Partner. Beim Tod eines der Partner ist daher auf die Hälfte der Aktien Einkommensteuer zu entrichten.
In diesem Beispiel sind auf 500.000 € Einkommensteuer zu entrichten. Dies führt zu einer Steuerbelastung von 134.500 €, sobald der erste Ehepartner verstirbt. Auf die andere Hälfte der Anteile ist Einkommensteuer fällig, sobald der andere Ehepartner verstirbt.
Von der Gütergemeinschaft zur endgültigen Ausgleichsklausel
Es kann jedoch auch die umgekehrte Situation eintreten. Die Gütergemeinschaft könnte im Hinblick auf den Tod des AB-Inhabers in einen Ehevertrag mit einer endgültigen Verrechnungsklausel umgewandelt werden. Im Ehevertrag können alle Anteile dem Partner des AB-Inhabers zugewiesen werden. Zum Zeitpunkt des Todes des ehemaligen AB-Inhabers sind die Anteile nicht Teil seines Nachlasses, sodass keine Einkommensteuer anfällt. Beim Tod des überlebenden Ehegatten wird dann auf alle Anteile auf einmal Einkommensteuer fällig.
Sorgen Ihre Ehevereinbarungen für die günstigste Situation im Falle Ihres Todes oder des Todes Ihres Partners? Wir prüfen das gerne mit Ihnen gemeinsam und beraten Sie dabei.
