Minijob in Deutschland

In der Region Arnheim/Nimwegen, die an die deutsche Grenze grenzt, ist es nicht ungewöhnlich, auch jenseits der Grenze nach Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten zu suchen. Bevor man eine Arbeit in Deutschland annimmt, ist es ratsam, die Auswirkungen auf die Sozialversicherung und die Steuern zu prüfen (oder prüfen zu lassen), auch wenn es sich bei der Arbeit in Deutschland um einen sogenannten Minijob handelt.

Ein Minijob ist eine Beschäftigung in Deutschland, bei der der Arbeitnehmer maximal 450 € pro Monat verdient. Der Arbeitnehmer muss dann keine Steuern zahlen. Seit dem 1. Januar 2013 ist ein Arbeitnehmer mit einem Minijob in Deutschland ausschließlich für die Altersrente und bei Erwerbsunfähigkeit versichert, es besteht jedoch die Möglichkeit, darauf zu verzichten.

Aufgrund der europäischen Vorschriften zur Zuordnung der Versicherungspflicht ist der Arbeitnehmer in den meisten Fällen jedoch auch in den Niederlanden nicht versichert. Das bedeutet nicht nur, dass das Risiko von Arbeitslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit nicht abgedeckt ist, sondern auch, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht und keine AOW-Rente aufgebaut wird (in Bezug auf die AOW besteht jedoch die Möglichkeit, die Versicherung freiwillig fortzuführen).

Der Arbeitnehmer mit einem Minijob ist in keinem der beiden Länder krankenversichert, kann sich in den Niederlanden auch nicht freiwillig krankenversichern und ist daher auf eine private Krankenversicherung angewiesen. Das muss der Arbeitnehmer selbst regeln, und natürlich muss er die Beiträge selbst bezahlen.

Diese Fragestellung wurde inzwischen dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. In dieser Rechtssache hat Generalanwalt Szpunar kürzlich festgestellt, dass der Arbeitnehmer den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsstaates (Deutschland) unterliegt. Dies gilt auch für die Tage, an denen nicht gearbeitet wird.

Hat der Arbeitnehmer jedoch im Beschäftigungsstaat keinen Anspruch auf sozialen Schutz, weil die gesetzliche Regelung im Beschäftigungsstaat nur ein Mindestmaß vorsieht und dies auf befristete oder geringfügige Arbeitsverträge (wie z. B. Minijobs) zurückzuführen ist, muss die Anwendung der europäischen Zurechnungsregeln zugunsten der gesetzlichen Regelung des Wohnstaats ausgesetzt werden. Es stellt sich die Frage, ob der Gerichtshof dieser Schlussfolgerung folgen wird.

(Schlussanträge des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs vom 10.9.2014, Az. C-382/13)

Inhaltsübersicht