Mindestlohn im Jahr 2018

Jeder Arbeitnehmer muss mindestens den Mindestlohn erhalten. Das war schon immer so, aber im Jahr 2018 wurden einige Vorschriften zum Mindestlohn angepasst. Wir haben die wichtigsten Vorschriften für dich zusammengestellt.
ACHTUNG: Der Tarifvertrag kann von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

Gesetzlicher Mindestlohn 2018

Der Mindestlohn wurde für 2018 erneut angehoben. Für das erste Halbjahr 2018 gelten folgende Beträge:

Alter

Prozentsatz

Pro Monat

Pro Woche

22 Jahre und älter

100%

1.578,00 €‎

364,15 €‎

21 Jahre

85%

1.341,30 €‎

309,55 €‎

20 Jahre

70%

1.104,60 €‎

254,90 €‎

19 Jahre

55%

867,90 €‎

200,30 €‎

18 Jahre

47,5%

749,55 €‎

172,95 €‎

17 Jahre

39,5%

623,30 €‎

143,85 €‎

16 Jahre

34,5%

544,40 €‎

125,65 €‎

15 Jahre

30%

473,40 €‎

109,25 €‎

Selbstverständlich haben Arbeitnehmer darüber hinaus Anspruch auf mindestens 8% Urlaubsgeld.

Der Mindestlohn für 18- bis 22-Jährige wird schrittweise angehoben. Arbeitgeber erhalten als Ausgleich einen Lohnkostenzuschuss. Siehe unsere Artikel zu diesem Thema.

Stundenlohn

Das Gesetz legt den Mindestlohn pro Monat, pro Woche und pro Tag fest. Um den Mindeststundenlohn zu ermitteln, musst du den Monatslohn durch die Anzahl der Stunden einer vollen Arbeitswoche in deiner Branche teilen. Ein 22-Jähriger in einer Branche, in der eine Vollzeit-Arbeitswoche 36 Stunden beträgt, hat einen Brutto-Mindeststundenlohn von:‎ 364,15 € / 36 = 10,12 €.

Überstunden

Auch für Überstunden muss ein Arbeitnehmer ab 2018 mindestens den Mindestlohn erhalten. Außerdem erhält er für diese Stunden den Mindesturlaubszuschlag in Höhe von 8%.

Ein Arbeitnehmer mit einer 40-Stunden-Woche, der in einer Woche 10 Überstunden leistet, hat in dieser Woche Anspruch auf einen Lohn in Höhe von mindestens 125% des wöchentlichen Mindestlohns.

Tatsächliche Auszahlung

Den Mindestlohn müssen Sie dem Arbeitnehmer tatsächlich per Überweisung auszahlen. Wenn Sie dem Arbeitnehmer mehr als den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, dürfen Sie den Mehrbetrag jedoch in bar auszahlen. Dies ist in der Gesetz zur Bekämpfung von Scheinkonstruktionen (WAS).

Selbstverständlich zahlen Sie dem Arbeitnehmer nicht die oben genannten Beträge aus. Dabei handelt es sich nämlich um Bruttobeträge. Der Arbeitgeber muss davon die Lohnsteuern und den Arbeitgeberanteil an den Rentenbeiträgen einbehalten. Der nach diesen Abzügen verbleibende Nettobetrag muss dem Arbeitnehmer per Überweisung ausgezahlt werden.

Für alle Arbeitsverhältnisse

Der Mindestlohn gilt ab 2018 für alle entgeltlichen Verträge, nicht nur für Arbeitsverträge. Auftraggeber müssen dies gebührend berücksichtigen. Siehe auch unseren Artikel von Ende letzten Jahres zu diesem Thema.

Kontrolle

Die Überwachung der Vorschriften zum Mindestlohn erfolgt durch die Aufsichtsbehörde SZW. Diese Behörde kann gegen Arbeitgeber hohe Geldbußen verhängen (die Höchstbeträge der Geldbußen werden genannt):

  • 12.000 €, wenn die Gehaltsabrechnung nicht korrekt ist und/oder Sie nicht nachweisen können, wie viel Lohn und/oder Urlaubsgeld Sie gezahlt haben bzw. wie viele Stunden Ihr Arbeitnehmer gearbeitet hat;
  • 10.000 € pro Arbeitnehmer, wenn Sie zu wenig Lohn zahlen;
  • 1.250 €, wenn du den Lohn bar auszahlst;
  • 2.000 € pro Arbeitnehmer, wenn Sie zu wenig Urlaubsgeld zahlen;
  • ein Zwangsgeld in Höhe von 400 € pro Arbeitnehmer und Tag, falls Sie die Zahlung nicht innerhalb von 4 Wochen nachholen.

 

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