
Wer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt, wird vom Finanzamt mit einer Strafe belegt, meist in Form einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße.
Strafmildernde Umstände
Die Steuerbehörde muss bei der Verhängung einer Strafe abwägen, ob diese in einem angemessenen Verhältnis zum begangenen Verstoß steht. Liegen strafmildernde Umstände vor, muss die Geldbuße niedriger als die festgelegten Standards angesetzt werden. Die Verhängung von Verwaltungsstrafen ist einer der innerhalb der Steuerbehörde weitgehend automatisierten Prozesse. Das bedeutet, dass die Strafen von den Computern der Steuerbehörde verhängt werden. Diese berücksichtigen strafmildernde Umstände bei weitem nicht immer in ausreichendem Maße.
Steuerpflichtige, gegen die eine Geldbuße verhängt wird, müssen daher oft selbst Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die strafmildernden Umstände bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt werden. Oft muss dazu Einspruch gegen die verhängte Geldbuße eingelegt werden.
Oberstes Gericht
In einem kürzlich erschienenen Urteil Im Urteil des Obersten Gerichtshofs wurden strafmildernde Umstände berücksichtigt. Eine GmbH hat Liquiditätsprobleme und verbucht Rechnungen in diesem Zusammenhang später, um die Mehrwertsteuer erst später abführen zu können. Die vorsätzliche nicht fristgerechte Abführung der Mehrwertsteuer ist natürlich Anlass für die Verhängung von Bußgeldern. Diese Bußgelder betragen 50% der verspätet gezahlten Mehrwertsteuer.
Die Steuerbehörde hat die Geldbuße bereits auf 30% herabgesetzt. Die GmbH hat nämlich auf Jahresbasis die korrekten Mehrwertsteuerbeträge abgeführt. Dies ist ein strafmildernder Umstand, aufgrund dessen die Steuerbehörde die Geldbuße herabsetzt.
Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Geldbuße noch weiter herabgesetzt werden muss. Die GmbH hat nämlich ausstehende Steuerschulden in Höhe von über 100.000 €. Auch aus diesem Grund ist die finanzielle Lage der GmbH schwach, was einen strafmildernden Umstand darstellt, der bislang noch nicht berücksichtigt wurde. In welcher Höhe die Geldbuße in diesem Fall letztendlich festgesetzt wird, muss vom Gericht Arnhem-Leeuwarden entschieden werden. Der Oberste Gerichtshof verweist den Fall an dieses Gericht.
