Mietminderung: Der Oberste Gerichtshof ist am Zug

Eine Reihe von Gerichten und Berufungsgerichten hat inzwischen in Fällen über Mietminderungen während der Corona-Krise entschieden. Wir berichten darüber in den Artikeln, die Sie unten finden. Das Gericht Limburg hat kürzlich beschlossen, Vorabentscheidungsfragen dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Heineken

Der Fall betrifft die Heineken Nederland BV, die Immobilien mietet und an den Betreiber eines Gastronomiebetriebs untervermietet. Heineken hat beschlossen, dem Betreiber des Gastronomiebetriebs die Miete für die Monate April und Mai 2020 zu erlassen, als Ausgleich für die restriktiven Maßnahmen, die die Regierung der Gastronomie im Zusammenhang mit der Corona-Krise auferlegt hat.

Heineken bittet den Vermieter der Immobilie, ebenfalls einen Beitrag zu leisten, indem er der Weitergabe der Kosten für einen dieser beiden Monate zustimmt. Dies geschieht durch Einbehaltung von 1/6 der Monatsmiete bei den Mieten für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2020. Heineken setzt diesen Vorschlag selbst um, indem es dem Vermieter eine geringere Miete zahlt.

Der Vermieter ist der Ansicht, dass Heineken “Geschenke verteilt”. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens hat sich an keiner Stelle herausgestellt, dass der Betreiber des Gastronomiebetriebs Heineken um den Mietnachlass gebeten hat. Zudem betreibt der Vermieter selbst Gastronomiebetriebe, deren Gebäude ihm gehören und für die er keinen Nachlass auf seine Hypothekenkosten erhält. Mit dem Mietnachlass, den Heineken teilweise an ihn weiterberechnet, unterstützt er seinen Konkurrenten.

Fragen an den Obersten Gerichtshof

Das Landgericht Limburg sieht einen gewissen gesellschaftlichen Bedarf, die enormen Schäden, die durch die Corona-Maßnahmen entstanden sind, zwischen Mietern und Vermietern aufzuteilen. Dem Gericht ist jedoch nicht klar, wie dies rechtlich ausgestaltet werden kann und darf. Die Fragen, die das Gericht an den Obersten Gerichtshof richtet, lauten:

  1. Ist die aufgrund der Corona-Krise von den Behörden angeordnete Schließung der Gastronomie als eine Mangel (im Sinne von Artikel 7:204 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)?
  2. Wenn ja, anhand welcher Kriterien ist dann der Umfang der Mietminderung zu beurteilen?
  3. Oder stellt die Einschränkung bei der Nutzung des Mietobjekts eine unvorhergesehener Umstand die zu einer Mietminderung führen kann?
  4. Wenn ja, welche Umstände des Einzelfalls spielen bei der Festsetzung oder Aufteilung des Schadens eine Rolle?

 

Bis der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung getroffen hat, bleibt die Rechtsprechung der Gerichte und Berufungsgerichte maßgeblich. Hoffentlich schafft der Oberste Gerichtshof bald Klarheit.

 

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