Mietrabatt: Leistungen aus dem TVL-Programm werden angerechnet

Wie erwartet gibt es immer mehr Urteile im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mietern über Mietminderungen aufgrund der Corona-Krise. Gericht Amsterdam Dabei wird nicht die erhaltene NOW-Förderung berücksichtigt, wohl aber die TVL.

50/50

In unserem Artikel Mietminderung aufgrund der Corona-Krise (2) Es handelte sich um ein Café/Restaurant, das von einer Schließungsverfügung betroffen war. Der Amtsrichter entschied, dass in diesem Zeitraum 50% der Miete zu zahlen sei. Und 75% in den Zeiträumen, in denen das Lokal zwar geöffnet war, jedoch mit weitreichenden Einschränkungen.

37,5%

Vor dem Amtsgericht Amsterdam geht es um ein Hotel in Amsterdam. Dieses wird zwar nicht zwangsweise geschlossen, hat jedoch mit einem Umsatzrückgang von 75% zu kämpfen. Dieser ist auf eine deutlich geringere Auslastung und einen niedrigeren durchschnittlichen Zimmerpreis zurückzuführen.

Auch dieses Gericht geht davon aus, dass der Verlust zu gleichen Teilen zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden muss. Für den Zeitraum vom 16. März bis einschließlich 31. Dezember 2020 wird die Miete um die Hälfte des Umsatzrückgangs, also um 37,51 TP3T, gesenkt.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Regierung die Beschränkungen aufhebt oder der Umsatz wieder das vorherige Niveau erreicht hat, wird die Miete nach folgender Formel gesenkt: ursprünglicher Mietpreis – (Umsatzrückgang % / 2) = geänderter Mietpreis.

NOW nicht, TVL schon

Der Vermieter vertritt die Auffassung, dass die vom Hotel im Rahmen des NOW-Programms erhaltene Beihilfe zum Umsatz gezählt werden muss. Das Gericht schließt sich dieser Auffassung nicht an. Das NOW-Programm ist nicht zu berücksichtigen, da diese Beihilfe zweckgebunden ist, um einen Beitrag zu den Lohnkosten zu leisten.

Die Beihilfe im Rahmen des TVL-Programms dient hingegen unter anderem der Deckung der Fixkosten. Die Miete ist Teil der Fixkosten. Es ist jedoch unklar, welcher Teil der TVL-Beihilfe genau auf die Miete entfällt. Das Hotel hat bei der Berechnung seines Umsatzes die gesamte TVL-Beihilfe berücksichtigt.

Sonstige Thesen

Der Vermieter machte geltend, das Hotel habe zu wenig unternommen, um den Schaden zu begrenzen. Das Hotel hat jedoch deutlich gemacht, dass es sich ausreichend bemüht habe, Gäste anzuziehen. Dabei habe es sich auf den lokalen Markt und die im Homeoffice arbeitenden Gäste konzentriert. Zudem seien stark reduzierte Preise angeboten worden.

Außerdem war die Vermieterin der Ansicht, dass das Hotel einen Teil seines Personals hätte entlassen müssen, um die Miete bezahlen zu können. Dem Gericht folgt dieser Argumentation nicht, da das Hotel Ansprüche im Rahmen des NOW-Programms geltend gemacht hatte.

Schließlich hat der Vermieter nicht glaubhaft gemacht, dass die Verwaltungsgebühren dazu geführt haben, dass die Miete nicht bezahlt werden kann. Diese Gebühren wurden nämlich gesenkt und ab September 2020 auf null gesetzt.

Inhaltsübersicht