Mietnachlass aufgrund der Corona-Krise?

Kann der Mieter einen Nachlass auf die vereinbarte Miete verlangen? Fragen ist natürlich erlaubt. Aber muss der Vermieter diesen Nachlass gewähren?

Gegenseitige Absprache

Ein Mietvertrag wird auf der Grundlage des Vertragsrechts geschlossen. Die Parteien können untereinander vereinbaren, was sie wollen, müssen dabei jedoch das Gesetz und die guten Sitten beachten.

Es ist daher zunächst Aufgabe des Vermieters und des Mieters, sich im gegenseitigen Einvernehmen auf eine Anpassung der Miete zu einigen.

Bereits seit Beginn der Corona-Krise ruft die Regierung alle Wirtschaftssektoren dazu auf, so weit wie möglich ihren Beitrag zur Bewältigung der Folgen der Krise zu leisten.

Kleiner Hinweis für den Mieter

Der Mieter findet in § 207 Buch 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ein Argument für eine Mietminderung. Dieser Artikel sieht vor, dass der Mieter eine Mietminderung verlangen kann, wenn der Mietgenuss aufgrund eines Mangels beeinträchtigt ist.

Darüber hinaus kann sich der Mieter auf unvorhergesehene Umstände berufen. § 258 Buch 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ermöglicht es dem Richter, den Mietvertrag dann ganz oder teilweise aufzulösen.

Einrede des Vermieters

Der Vermieter kann Artikel 75 von Buch 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen. Das bedeutet, dass ihm der Mangel nicht angelastet werden kann, da höhere Gewalt vorliegt.

Übrigens basieren viele Mietverträge auf den Mustern der Rat für Immobilienangelegenheiten (ROZ). Diese Modelle schließen eine Mietminderung aus. Der Mieter scheint dann darauf angewiesen zu sein, sich auf den Grundsatz der Angemessenheit und Billigkeit zu berufen.

Richter

Wenn Mieter und Vermieter sich nicht einigen können, kann der Fall vor Gericht gebracht werden. Inzwischen gibt es eine Reihe von Urteilen in Eilverfahren. Mit unterschiedlichen Ergebnissen.

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