Meldung der Zahlungsunfähigkeit

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Wenn eine juristische Person ihre Steuerschuld nicht begleicht, können ihre Geschäftsführer dafür gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden: Haftung der Geschäftsführer[1].

Dies gilt für folgende Steuern:

  • Lohnsteuer;
  • Umsatzsteuer (MwSt.);
  • Verbrauchssteuer;
  • Verbrauchssteuern auf alkoholfreie Getränke, Rauchtabak und Schnupftabak;
  • umweltbezogene Steuern;

Körper

Es muss sich um Folgendes handeln:

  • eine juristische Person im Sinne des AWR[2];
  • die volle Rechtsfähigkeit besitzt[3];
  • soweit es der Körperschaftsteuer unterliegt[4].

Für eine steuerliche Einheit gilt die Geschäftsführerhaftung daher nicht. Im Namen einer steuerlichen Einheit kann keine Zahlungsunfähigkeitsmeldung (siehe unten) abgegeben werden.

Alle Mitglieder einer Umsatzsteuer-Einheit haften jedoch gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuerschulden der Einheit. Sobald diese Haftung festgestellt wurde, kann für die betreffende(n) einzelne(n) Gesellschaft(en) Zahlungsunfähigkeit gemeldet werden.

Gesamtschuldnerisch

Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass der Geschäftsführer privat vom Finanzamt zur Zahlung der gesamten vom Unternehmen nicht entrichteten Steuern herangezogen werden kann.

Vorstandsmitglied

Als Geschäftsführer gilt natürlich jeder, der formeller Geschäftsführer des Unternehmens, d. h. diejenigen, die im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen sind.

Aber er ist auch derjenige, der die Politik des Gremiums (mit)bestimmt hat, als wäre er dessen Leiter; der Fahrzeugführer.

Die Beweislast

Ein Geschäftsführer kann nur dann gesamtschuldnerisch für vom Unternehmen nicht gezahlte Steuern haftbar gemacht werden, wenn die Nichtzahlung auf eine unsachgemäße Geschäftsführung in den drei vorangegangenen Jahren zurückzuführen ist. Die Beweislast hierfür liegt grundsätzlich bei der Steuerbehörde.

Meldung der Zahlungsunfähigkeit

Die Beweislast kehrt sich um, wenn die Körperschaft (oder der Geschäftsführer im Namen der Körperschaft) der Steuerbehörde nicht rechtsgültig mitgeteilt hat, dass (eine der) der oben genannten Steuern nicht oder nicht fristgerecht gezahlt werden kann (können). In diesem Fall wird von einer unsachgemäßen Geschäftsführung ausgegangen, und der haftbar gemachte Geschäftsführer kann versuchen, dies zu widerlegen.

Geschrieben

Die Meldung der Zahlungsunfähigkeit muss schriftlich bei der Steuerbehörde erfolgen. Dazu kann ein entsprechendes Formular verwendet werden (www.belastingdienst.nl), aber auch per Brief.

Der Bericht soll Aufschluss geben über:

  • die betreffende(n) Steuererklärung(en) und/oder Nachforderungsbescheid(e);
  • die Person, die die Meldung macht
  • die Umstände, die dazu geführt haben, dass die geschuldete Steuer nicht gezahlt werden kann.

ACHTUNG (1): Ein Antrag auf Zahlungsaufschub (unabhängig davon, ob er Teil eines Einspruchs oder einer Beschwerde ist) oder auf eine Zahlungsvereinbarung gilt nicht gleichzeitig/automatisch als Meldung der Zahlungsunfähigkeit! Die Meldung der Zahlungsunfähigkeit muss separat erfolgen.

ACHTUNG (2): Umgekehrt stellt eine Mitteilung über Zahlungsunfähigkeit weder einen Antrag auf Zahlungsaufschub oder auf Abschluss einer Zahlungsvereinbarung dar, noch einen Einspruch oder eine Beschwerde gegen die Steuererklärung(en) oder den Steuerbescheid(e). Der Antrag auf Zahlungsaufschub, auf eine Zahlungsvereinbarung oder ein Einspruchs- oder Berufungsschreiben muss separat eingereicht werden.

Frist

Das Beitreibungsgesetz sieht vor, dass die Meldung erfolgen muss unverzüglich nachdem sich herausgestellt hat, dass die Körperschaft (eine der) der oben genannten Abgaben nicht zahlen kann.

Eine unverzügliche Meldung liegt vor, wenn die Meldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag erfolgt, an dem die Steuer hätte gezahlt werden müssen. Beispielsweise müssen die Lohnsteuern für Januar 2020 spätestens am 29. Februar 2020 gezahlt worden sein. Die Meldung der Zahlungsunfähigkeit muss dann spätestens am 14. März 2020 sind erledigt.

Handelt es sich bei der Mitteilung um einen Nachforderungsbescheid, muss dieser innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Zahlungsfrist für diesen Bescheid bei der Steuerbehörde eingegangen sein.

Empfangstheorie

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Steuerbehörde die Meldung der Zahlungsunfähigkeit erhält (Beachten Sie bei Versand per Post die Bearbeitungszeit der Post); nicht den Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung oder der Geschäftsführer die Meldung versendet.

Beschluss

Innerhalb von 8 Wochen nach Eingang des Antrags teilt die Steuerbehörde in einem Bescheid mit, ob die Meldung rechtsgültig ist.

Wenn die Meldung rechtzeitig, aber unvollständig eingereicht wird, fordert das Finanzamt zusätzliche Angaben an. Das Finanzamt versendet keine Empfangsbestätigung für die Meldung.

Insolvenz und Zahlungsaufschub

Wurde dem Unternehmen ein Zahlungsaufschub gewährt, bleibt die Meldepflicht uneingeschränkt bestehen. Der Insolvenzverwalter kann dann rechtswirksam Meldung erstatten.

Wenn die Meldefrist am oder nach dem Tag abläuft, an dem die Insolvenz der Körperschaft verkündet wurde, muss die Zahlungsunfähigkeit nicht mehr gemeldet werden.

Gültigkeitsdauer

Sobald eine rechtswirksame Meldung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt ist, bleibt diese so lange gültig, wie noch ein Zahlungsrückstand besteht. Für neue Steuererklärungszeiträume und/oder Nachforderungsbescheide muss dann keine erneute Meldung erfolgen, dies ist jedoch selbstverständlich zulässig. Da die Steuerbehörde beispielsweise Rückerstattungen mit ausstehenden Steuererklärungen verrechnet, lässt sich nicht immer mit Sicherheit feststellen, ob noch ein Zahlungsrückstand vorliegt.

Die fortlaufende Meldung der Zahlungsunfähigkeit gilt nicht für Steuern, die nicht in einer Steuererklärung erfasst wurden. Werden solche Steuern nachträglich festgesetzt, muss hierfür stets rechtzeitig eine Meldung der Zahlungsunfähigkeit erfolgen.

Rentenbeiträge

Eine ähnliche[5] Für Arbeitgeber, die ihre Rentenbeiträge nicht an einen vorgeschriebenen Branchenrentenfonds zahlen können, besteht eine Meldepflicht.[6].

Arbeitgeber, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht voll geschäftsfähig sind, unterliegen nicht der Meldepflicht. Sie haften jedoch gesamtschuldnerisch für nicht abgeführte Rentenbeiträge.[7], unabhängig davon, ob eine rechtzeitige Meldung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt ist und unabhängig davon, ob eine unsachgemäße Geschäftsführung vorliegt(!).

Strafverfolgung

Die Meldung der Zahlungsunfähigkeit kann auch wichtig sein, um eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden. Artikel 69a des Allgemeinen Gesetzes über die staatlichen Steuern stellt nämlich die (vorsätzliche) Nichtzahlung oder verspätete Zahlung von Steuern, die auf der Grundlage einer Steuererklärung zu entrichten sind, unter Strafe. Die Höchststrafe beträgt eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder eine Geldstrafe in Höhe von 5e Kategorie (103.000 €).

Nicht strafbar ist, wer:

  • rechtzeitig um einen Zahlungsaufschub ersucht hat;
  • unverzüglich, nachdem sich herausgestellt hat, dass die Körperschaft die Steuer nicht bezahlen kann, schriftlich ihre Zahlungsunfähigkeit gemeldet hat.

Diese Mitteilung dient dazu, eine Regelung in groben Zügen darzulegen. Im Interesse der Lesbarkeit wurden die Sachverhalte daher vereinfacht dargestellt. VWG Accountancy und Steuerberatung haftet daher nicht für die Folgen von Handlungen, die aufgrund dieser Mitteilung vorgenommen oder unterlassen wurden.

[1] Artikel 36 des Beitreibungsgesetzes von 1990.

[2] Artikel 2 Absatz 1 Einleitung und Buchstabe b AWR: “In diesem Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: a. …; b. Vereine und andere juristische Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Unternehmen öffentlich-rechtlicher juristischer Personen sowie Zweckvermögen”.

[3] Die Geschäftsführer einer Einrichtung, die nicht uneingeschränkt rechtsfähig ist, unterliegen der Haftung gemäß § 33 des Beitreibungsgesetzes von 1990 (wobei damit keine Möglichkeit zur Meldung der Zahlungsunfähigkeit verbunden ist).

[4] Vorstandsmitglieder von Stiftungen und Vereinen, die nicht der Körperschaftsteuer unterliegen, haften daher nicht gemäß § 36 des Beitreibungsgesetzes von 1990. Gleiches gilt für Vorstandsmitglieder von Religionsgemeinschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

[5] Die Regelung bezüglich der Rentenbeiträge weicht im Detail von der Regelung für Steuern ab. Auf diese Abweichungen wird in diesem Vermerk nicht näher eingegangen.

[6] Diese Verpflichtung ist in Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes über die Pflichtmitgliedschaft in einem Branchenpensionsfonds von 2000 (Bpf-Gesetz 2000) festgelegt und im Beschluss über die Meldepflicht gemäß dem Bpf-Gesetz 2000 näher geregelt.

[7] Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c des Bpf-Gesetzes von 2000.

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