
Mit dem Formular IB47 teilen Sie dem Finanzamt mit, dass Sie Beträge an Dritte ausgezahlt haben. Auch dieses Formular wurde durch die digitale Übermittlung dieser Daten ersetzt.
Vor dem 1. Februar
Die Meldung der an Dritte ausgezahlten Beträge muss bis zum 1. Februar erfolgen. Die in 2016 Die von Ihnen ausgezahlten Beträge haben Sie, wenn ich mich nicht irre, vor dem 1. Februar 2017 an das Finanzamt übermittelt. Das war damals noch in Papierform möglich.
Die in 2017 Die ausgezahlten Beträge müssen Sie vor dem 1. Februar 2018 übermitteln. Das ist nicht in Papierform möglich, sondern muss digital erfolgen. Es gibt zwei Möglichkeiten, wie Sie diese digitale Meldung vornehmen können:
- mit Software;
- mit den von der Steuerbehörde zur Verfügung gestellten Eingabeanwendung.
Für beide Möglichkeiten müssen Sie sich im Voraus bei der Finanzamt. Das gilt auch, wenn Sie bereits zuvor Angaben zu an Dritte ausgezahlten Beträgen gemacht haben.
Obligatorisch?
Es stellt sich die Frage, ob die Meldung von an Dritte gezahlten Beträgen gesetzlich vorgeschrieben ist. In unserem Artikel “Meldung von an Dritte gezahlten Beträgen” (siehe unten) gehen wir auf diese Frage ein.
Das Finanzamt verwendet Ihre Aufstellung, um die Vollständigkeit der Einkommensteuererklärung der Person oder Personen zu überprüfen, an die Sie Zahlungen geleistet haben. Beim Empfänger müssen diese Einkünfte als Einkünfte aus sonstigen Tätigkeiten zum Einkommen in Box 1 hinzugerechnet werden.
Freiwilliger
Für Beträge, die im Rahmen der Freiwilligenregelung ausgezahlt werden, müssen Sie keine Erklärung abgeben. Der Freiwillige muss diese Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung nicht in Box 1 angeben. Es sei denn, der Freiwillige erhält von mehreren Einrichtungen Aufwandsentschädigungen und die Summe dieser Einnahmen übersteigt die Höchstbeträge der Freiwilligenregelung (150 € pro Monat und 1.500 € pro Jahr).
