Meldepflicht für ausländische Arbeitnehmer in den Niederlanden

Mit Wirkung vom 1. März 2020 Müssen Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EWR-Land oder in der Schweiz melden wenn sie mit ihren Mitarbeitern in den Niederlanden Tätigkeiten ausüben.

EWR-Länder

Diese Meldepflicht wird in die WagwEU und auf der Grundlage europäischer Rechtsvorschriften.

Die Abkürzung EWR steht für „Europäischer Wirtschaftsraum“. Dazu gehören alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen, Island und Liechtenstein. Die Meldepflicht gilt darüber hinaus für Arbeitgeber aus der Schweiz.

Benachrichtigung

Die Meldung muss innerhalb von 5 Tagen über ein Online-Portal erfolgen. Einige Kategorien sind von der Meldepflicht ausgenommen:

  • die Durchführung der Erstmontage oder -installation (für einen Zeitraum von höchstens 8 Tagen);
  • die Durchführung dringender Wartungs- oder Reparaturarbeiten sowie die Durchführung von Softwareinstallationen (während maximal 12 aufeinanderfolgender Wochen innerhalb eines Zeitraums von 36 Wochen);
  • Geschäftsgespräche (während eines Zeitraums von höchstens 13 aufeinanderfolgenden Wochen innerhalb von 52 Wochen);
  • Aktivitäten wie die Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen;
  • Arbeitnehmer, wie beispielsweise Forscher, internationale Sportler und Künstler (mit den entsprechenden Fristen).

Für den Transportsektor gilt keine Ausnahme.

Das Sozialministerium hat als Hilfsmittel für ausländische Unternehmer eine Checkliste zusammengestellt.

niederländischer Unternehmer

Der niederländische Unternehmer, für den die Dienstleistung erbracht wird, muss überprüfen, ob die Meldung erfolgt ist.

Darüber hinaus müssen niederländische Unternehmen, die mit ihren Mitarbeitern in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz tätig werden, dies in dem jeweiligen Land melden.

Kleine Arbeitgeber

Für Arbeitgeber mit bis zu 9 Beschäftigten gilt eine gelockerte Meldepflicht. Diese Arbeitgeber können eine jährliche Meldung vornehmen.

Kleine Arbeitgeber, die eine Jahresmeldung einreichen, dürfen ihren Sitz höchstens 100 Kilometer von der niederländischen Grenze entfernt haben und müssen in den Niederlanden in einem wiederkehrenden Rhythmus tätig sein. Sie müssen in einem Kalenderjahr mindestens drei Schichten in den Niederlanden geleistet haben.

Die Möglichkeit der jährlichen Meldung gilt nicht für Arbeitgeber in den Bereichen Bauwesen, Arbeitsvermittlung, Zeitarbeitsagenturen und Personalverwaltung.

Selbstständige

In einigen Branchen müssen sich auch Selbstständige anmelden, wenn sie aus einem anderen EWR-Land oder der Schweiz (vorübergehend) in den Niederlanden arbeiten. Dies gilt unter anderem für die Landwirtschaft, die Industrie, das Baugewerbe, das Transportwesen, die Gastronomie und das Gesundheitswesen.

Für Selbstständige besteht die Möglichkeit einer jährlichen Meldung.

Auch Selbstständige können von einem Checkliste.

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