
In unserem Artikel Neue Regeln für den Nachweis von innergemeinschaftlichen Lieferungen Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass die Mehrwertsteuerregelungen für ABC-Transaktionen vereinfacht werden. Teil der Steuerpläne für 2020 ist der Gesetzentwurf, mit dem diese EU-Vorschriften in das niederländische Recht umgesetzt werden.
ABC-Transaktion
Eine ABC-Transaktion wird auch als Kettentransaktion bezeichnet. In ihrer einfachsten Form handelt es sich dabei um den Verkauf von Waren durch Partei A an Partei B, gefolgt vom Weiterverkauf an Partei C, wobei die Waren von Partei A direkt an Partei C versandt werden. Ketten mit mehr als drei Parteien kommen natürlich ebenfalls vor.
Was die Mehrwertsteuer betrifft, so liegen hier – obwohl die Waren direkt vom ersten Glied der Lieferkette an das letzte Glied geliefert werden – zwei Lieferungen vor. Diese Lieferungen müssen für Mehrwertsteuerzwecke jeweils separat bewertet werden.
Über die Grenze
Natürlich gibt es bei dieser Beurteilung keine Probleme, wenn alle beteiligten Parteien in den Niederlanden ansässig sind. Sowohl die Lieferung von A an B als auch die Lieferung von B an C unterliegen dann der niederländischen Mehrwertsteuer.
Es wird komplizierter, wenn eine (oder mehrere) der Parteien in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist (sind) und beim Transport der Waren die Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten überschritten werden. Die Frage ist dann, welcher der Lieferungen der innergemeinschaftliche Transport zugeordnet werden kann. Nur diese Lieferung gilt als innergemeinschaftliche Lieferung, die zum 0%-Satz zu besteuern ist.
Schnelle Lösung
Der Rat der EU erkennt die Probleme bei der Erhebung der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen an. Grundlegende Anpassungen erfordern natürlich Zeit. Deshalb wird versucht, mit vier sogenannten „Quick Fixes“ eine Reihe von Engpässen zu beseitigen. Eine dieser „Quick Fixes“ betrifft die Regeln zur Festlegung, welcher Lieferung in einer Kettentransaktion der innergemeinschaftliche Transport zuzurechnen ist. Die anderen „Quick Fixes“ werden in unserem bereits oben erwähnten Artikel erörtert.
Zwischenhändler
Ein wesentlicher Bestandteil der neuen Regelung ist der Begriff des Zwischenhändlers. Dieser Begriff erhält im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer eine ganz eigene Bedeutung. Der Zwischenhändler ist der Akteur in der Lieferkette, der die Waren:
- selbst versendet oder befördert;
- durch einen Dritten versenden oder befördern lassen (es handelt sich um die Partei, die sich vertraglich gegenüber dem Beförderer verpflichtet).
Als Grundregel gilt somit, dass die Partei, die die Waren an den Zwischenhändler liefert, die innergemeinschaftliche Lieferung durchführt. Der Ort dieser innergemeinschaftlichen Lieferung liegt in dem Mitgliedstaat, in dem der Versand oder die Beförderung der Waren beginnt.
Eine Ausnahme gilt, wenn der Zwischenhändler über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaats verfügt, in dem die Beförderung beginnt. In diesem Fall gilt die vom Zwischenhändler durchgeführte Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung.
Beispiele
Die Begründung zum Gesetzentwurf enthält fünf Beispiele. Bei der Betrachtung dieser Beispiele zeigt sich, dass die Mehrwertsteuerproblematik im Zusammenhang mit ABC-Transaktionen schwierig ist und bleibt. VWG ermittelt gerne gemeinsam mit Ihnen, welche Auswirkungen die neuen Vorschriften auf die Kettengeschäfte haben, an denen Ihr Unternehmen beteiligt ist. Die neuen Vorschriften treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
