Mehrwertsteuerregelung für Kleinunternehmer (2025)

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Mit Wirkung vom 1. Januar 2025 wird die europäische Regelung für Kleinunternehmer (KOR) in das niederländische Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Darüber hinaus werden einige geringfügige Änderungen an der innerstaatlichen KOR vorgenommen.

Regelung für Kleinunternehmer (KOR)

Die KOR ist eine Mehrwertsteuerbefreiung für Unternehmer, deren Jahresumsatz unterhalb der KOR-Schwelle (siehe unten) liegt.

Unternehmer, die die KOR-Regelung anwenden, weisen auf ihren Rechnungen keine Mehrwertsteuer aus und führen keine Mehrwertsteuer auf ihren Umsatz ab.

Und sie haben selbstverständlich keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug für die Vorsteuer, die sie in dem Zeitraum zahlen, in dem sie die KOR anwenden.

Inländische KOR

Ein in den Niederlanden ansässiger Unternehmer kann sich für die Anwendung der KOR entscheiden, wenn sein Jahresumsatz in den Niederlanden 20.000 € nicht übersteigt.

Was zählt als Umsatz?

  • Lieferung von Waren und Dienstleistungen, die der niederländischen Mehrwertsteuer unterliegen (unter den Nummern 21%/9%/0%)
  • Lieferung von Waren und Dienstleistungen, die der niederländischen Mehrwertsteuer unterliegen, wobei die Steuerpflicht auf den Abnehmer verlagert wird;
  • die folgenden von der Mehrwertsteuer befreiten Leistungen:
    • Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien (einschließlich Vermietung);
    • Finanzdienstleistungen;
    • Versicherungsdienstleistungen.

Wird die Margenregelung oder die Reisebüro-Regelung angewendet, entspricht der Umsatz der Summe der erhaltenen Vergütungen (für die KOR-Schwelle darf die nicht realisierte Marge nicht berücksichtigt werden).

Was wird nicht als Umsatz angerechnet?

  • private Nutzung von Waren und Dienstleistungen;
  • Lieferung von Investitionsgütern, die im Unternehmen verwendet werden;
  • Leistungen, bei denen die Steuerpflicht auf den Unternehmer verlagert wird;
  • außerhalb der EU erbrachte Leistungen;
  • innergemeinschaftliche Erwerbe;
  • die oben nicht genannten, von der Mehrwertsteuer befreiten Leistungen.

Fernabsatz

Eine besondere Kategorie, die auch im Rahmen der EU-KOR von Bedeutung ist, sind Fernverkäufe. Dazu gehören:

  • Warenlieferungen;
  • an einen nicht umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer;
  • die in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnt bzw. ansässig ist;
  • wobei der Lieferant den Transport der Waren organisiert.

Für Fernverkäufe gilt ein Schwellenwert von 10.000 €. Dieser Schwellenwert gilt nicht pro Mitgliedstaat, sondern für die Gesamtsumme aller Fernverkäufe innerhalb der EU.

Solange der Schwellenwert nicht überschritten wird, unterliegen die Lieferungen in den Niederlanden der Mehrwertsteuer. Diese Lieferungen werden dann als Umsatz für den KOR-Schwellenwert angerechnet.

Sobald der Schwellenwert für Fernverkäufe überschritten wird, werden die Lieferungen in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem der Käufer ansässig ist. Die Lieferungen werden dann nicht mehr auf den niederländischen KOR-Schwellenwert angerechnet, wohl aber natürlich auf den Schwellenwert der EU-KOR und auf den Schwellenwert des jeweiligen Mitgliedstaats.

Antrag/Kündigung

Der KOR-Antrag muss mindestens 4 Wochen vor Beginn des Kalenderquartals, in dem der Unternehmer den KOR in Kraft treten lassen möchte, bei der Steuerbehörde gestellt werden (Wenn die KOR beispielsweise am 1. Januar 2025 in Kraft treten soll, muss der Antrag bis zum 4. Dezember 2024 beim Finanzamt eingegangen sein.).

Die Anwendung der KOR kann durch Kündigung beendet werden und wird dann mit Beginn des Kalenderquartals wirksam, das mindestens vier Wochen nach Eingang der Kündigung beginnt (eine Kündigung, die zum 1. Januar 2025 in Kraft treten soll, muss vor dem 4. Dezember 2024 beim Finanzamt eingegangen sein).

Änderungen bei der inländischen KOR

Ab dem 1. Januar 2025 entfällt die dreijährige Pflichtteilnahmefrist.

Für die erneute Anmeldung beim KOR nach einer Beendigung muss ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr drei Jahre gewartet werden.

An- und Abmeldung

Die Anmeldung und Abmeldung beim KOR muss ab dem 1. Oktober 2024 über „MijnBelastingdienstZakelijk“ (mithilfe von eHerkenning) erfolgen.

Eine Anmeldung und Abmeldung mit dem Papierformular ist nicht mehr möglich.

Registrierungsschwelle

Ein in den Niederlanden ansässiger Unternehmer kann die KOR ohne vorherige Meldung an die Steuerbehörde anwenden, wenn:

  • sein Jahresumsatz in den Niederlanden weniger als 2.200 € beträgt;
  • er sich nicht beim Finanzamt oder bei der Handelskammer für die Umsatzsteuer angemeldet hat;
  • er die EU-KOR nicht anwendet.

Die Meldepflicht gilt nicht für folgende, für den Unternehmer erbrachte Leistungen:

  • Lieferungen oder Dienstleistungen, bei denen die Steuerpflicht auf den Empfänger verlagert wird;
  • Lieferung von Waren, die der Unternehmer im innergemeinschaftlichen Handel erwirbt.

EU-KOR

Bis zum 1. Januar 2025 können in den Niederlanden ansässige Unternehmer die KOR ausschließlich in den Niederlanden anwenden. Der Umsatz, den ein Teilnehmer an der niederländischen KOR in anderen EU-Mitgliedstaaten erzielt, wird in diesen Mitgliedstaaten besteuert.

Mit der Einführung der EU-KOR können diese Unternehmer die KOR auch für Leistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten anwenden. In diesem Fall darf in den betreffenden Mitgliedstaaten keine Mehrwertsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen werden und es muss keine Mehrwertsteuer abgeführt werden. Allerdings muss vierteljährlich eine Umsatzmeldung beim niederländischen Finanzamt eingereicht werden.

Ein in den Niederlanden ansässiger Unternehmer kann die EU-KOR auf Lieferungen von Waren und Dienstleistungen anwenden, die in anderen EU-Mitgliedstaaten erbracht werden, sofern:

  • der Jahresumsatz in alle der Umsatz in den EU-Mitgliedstaaten (einschließlich des Umsatzes in den Niederlanden) 100.000 € nicht übersteigt;

und

  • der Umsatz in jedem einzelnen Mitgliedstaat den für diesen Mitgliedstaat geltenden KOR-Schwellenwert nicht überschreitet.

Ein Unternehmer, der die KOR für einen anderen EU-Mitgliedstaat anwenden möchte, muss dies bei der Steuerbehörde beantragen. Die Steuerbehörde vergibt dann eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „EX“.

Der Zweck dieses Vermerks besteht darin, ein Schema zu skizzieren. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde daher eine Vereinfachung vorgenommen. Die VWG haftet daher nicht für die Folgen von Maßnahmen, die aufgrund dieses Vermerks ergriffen oder nicht ergriffen werden.

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