Die Tatsache, dass letztendlich ein von der Mehrwertsteuer befreiter Umsatz getätigt wird, bedeutet nicht, dass alle an einer solchen Leistung Beteiligten automatisch die Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch nehmen dürfen.
Proof
Appellationsgericht Amsterdam hat bestätigt, dass ein Unternehmer, der Personal an (häusliche) Pflegeeinrichtungen zur Verfügung stellt, Leistungen erbringt, die der Mehrwertsteuer unterliegen, da sie nicht unter die Mehrwertsteuerbefreiung fallen.
Das Finanzgericht stellt zunächst fest, dass der Unternehmer, der sich auf eine Mehrwertsteuerbefreiung beruft, nachweisen muss, dass die Leistungen die Voraussetzungen für diese Befreiung erfüllen. Soweit nichts Neues.
Der Unternehmer schließt mit den (häuslichen) Pflegeeinrichtungen Kooperationsvereinbarungen und Auftragsverträge ab. Der Unternehmer ist der Ansicht, dass er die Pflegeleistungen als (Sub-)Auftragnehmer erbringt. Der Finanzgerichtsrichter leitet aus dem Umstand, dass der Unternehmer die Haftung für die Leistungen vertraglich ausgeschlossen hatte, ab, dass von einem (Unter-)Auftragsverhältnis keine Rede sein kann. Darüber hinaus schließt der Finanzrichter aus der Art und Weise, wie die Tarifvereinbarungen zustande kommen, der Rechnungsstellung und dem Warenfluss, dass das Vorgehen des Unternehmers eher der Bereitstellung von Personal entspricht. Die Mehrwertsteuerbefreiung für (häusliche) Pflege findet keine Anwendung.
Kinderbetreuung
Ein ähnliches Problem stellt sich in einem Fall, in dem kürzlich die Landgericht Gelderland ein Urteil gefällt hat. In diesem Fall geht es um eine Selbstständige, die als pädagogische Fachkraft über eine Plattform ihre Dienste Kinderbetreuungsorganisationen anbietet. Das Gericht stellt fest, dass die Selbstständige ihre Dienstleistungen für die Kindertagesstätte erbringt und nicht (direkt) für die Kinder (bzw. deren Eltern). Die Dienstleistung “Kinderbetreuung” umfasst nach Ansicht des Gerichts mehr als die von der Selbstständigen erbrachten Dienstleistungen.
Vertretender Zahnarzt
Das Gericht Arnheim-Leeuwarden hat in einem Fall entschieden, in dem ein Vertretungszahnarzt mit mehreren Zahnarztpraxen Auftragsverträge abgeschlossen hatte. Die auf der Grundlage dieser Verträge als Vertretungszahnarzt durchgeführten zahnärztlichen Behandlungen werden vom Patienten direkt an den Vertretungszahnarzt bezahlt. Darüber hinaus erhält der Vertretungszahnarzt von den angeschlossenen Praxen Vergütungen für seine Verfügbarkeit als Vertretungszahnarzt.
In der Rechtssache geht es um die letztgenannten Vergütungen. Das Gericht bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts, wonach diese Vergütungen keine medizinische Leistung darstellen und daher nicht unter die Mehrwertsteuerbefreiung für medizinische Leistungen fallen, sondern mehrwertsteuerpflichtig sind.
