Mehrwertsteuerabzug trotz Postfachangabe auf der Rechnung

Für den Vorsteuerabzug müssen in erster Linie die materiellen Voraussetzungen erfüllt sein. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist für das Mehrwertsteuersystem so wesentlich, dass formale Mängel in der Rechnung den Vorsteuerabzug nicht einschränken dürfen. Dies hat der Gerichtshof (EuGH) kürzlich erneut bestätigt.

Unvollständige Mehrwertsteuerrechnung

In unserem Artikel Trotz unvollständiger Mehrwertsteuerrechnung dennoch Vorsteuerabzug haben wir das im Jahr 2016 ergangene Urteil in der Rechtssache Senatex beschrieben. In einem kürzlich ergangenen Urteil in zwei Deutsche Angelegenheiten bestätigt der EuGH dieses Urteil.

Der eine Fall betrifft den deutschen Autohändler RGEX GmbH. Dieser macht in seinen Umsatzsteuererklärungen etwa 2 Millionen Euro Umsatzsteuer auf Rechnungen geltend, die er von EXTEL erhält. EXTEL gibt auf diesen Rechnungen seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und sein Postfach an. Die deutschen Steuerbehörden lehnen den Vorsteuerabzug ab. Das deutsche Recht schreibt nämlich vor, dass der Leistungserbringer auf der Umsatzsteuerrechnung die Adresse angeben muss, an der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt.

Der andere Fall betrifft den Kauf bei einem Online-Händler, der ebenfalls sein Postfach angibt, da er die Fahrzeuge an öffentlichen Orten, wie beispielsweise Bahnhofsvorplätzen, ausliefert.

Die Vorschrift, dass auf der Rechnung Name, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers anzugeben sind, dient dazu, dass die Steuerbehörde überprüfen kann, ob die Umsatzsteuer, für die ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, abgeführt wurde. Und der Unternehmer, der die Mehrwertsteuer abzieht, kann so überprüfen, ob der Lieferant ein mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer ist. Für beide Zwecke ist es jedoch nach Ansicht des EuGH nicht erforderlich, dass die Rechnung die Anschrift des Ortes der wirtschaftlichen Tätigkeit enthält.

Mehrwertsteuerrechnung nach niederländischem Recht

Das niederländische Recht schreibt nicht vor, dass auf der Rechnung die Anschrift des Geschäftssitzes des erbringenden Unternehmers angegeben werden muss. Die niederländische Steuerbehörde vertritt jedoch die Auffassung, dass die Angabe eines Postfachs allein nicht ausreicht. Vor kurzem hat der Staatssekretär für Finanzen eine angepasste Entscheidung in Übereinstimmung mit den Urteilen des EuGH. Dabei wurde der Grundsatz übernommen, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug maßgeblich sind. Der Mehrwertsteuerpflichtige, der den Vorsteuerabzug geltend macht, tut daher gut daran, diese materiellen Voraussetzungen genau im Auge zu behalten.

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