Mehrwertsteuerabzug für Studienkosten von Arbeitnehmern

In Antworten auf Parlamentsanfragen Es wird erörtert, dass der Arbeitgeber nicht immer Anspruch auf den Abzug der Mehrwertsteuer hat, die auf einen Kurs oder eine Fortbildung entfällt, an dem bzw. der ein Arbeitnehmer teilnimmt. Die Antworten sind natürlich auch im Hinblick auf andere Kosten von Bedeutung, die sich auf Arbeitnehmer beziehen.

Der Fall

Die Frage betrifft ein Kranverleihunternehmen. Dieses übernimmt die Kosten für die Fortbildung und Zertifizierung, die seine Mitarbeiter alle fünf Jahre absolvieren müssen. Aufgrund neuer Datenschutzbestimmungen darf die Einrichtung, die die Fortbildung und Zertifizierung durchführt, die Rechnung nicht mehr an den Arbeitgeber senden. Dadurch kann der Arbeitgeber die auf die Leistungen entfallende Mehrwertsteuer nicht mehr abziehen.

Kriterien für den Vorsteuerabzug

Staatssekretär Vijlbrief vom Finanzministerium antwortet, dass ein Vorsteuerabzug in diesem Fall tatsächlich nicht möglich sei. Er zählt die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug auf. Die Mehrwertsteuer:

  1. muss dem Unternehmer in Rechnung gestellt worden sein;
  2. sich auf Leistungen beziehen, die für den Unternehmer erbracht wurden;
  3. auf einer ordnungsgemäßen Rechnung aufgeführt sind;
  4. für die mehrwertsteuerpflichtige Leistung des Unternehmers verwendet werden.

In dem beschriebenen Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer geht das Rechtsverhältnis mit dem Anbieter der Fortbildung ein. Die Rechnung wird auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellt, und der Arbeitnehmer bezahlt.

Dass dies auf geänderte Datenschutzgesetze zurückzuführen ist, spielt für die Mehrwertsteuer keine Rolle. Die Folge ist, dass die Kosten des Arbeitgebers um die nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer steigen.

 

 

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