
Zum 1. Januar 2019 ändern sich die Mehrwertsteuerregelungen für Gutscheine. In diesem Zusammenhang wurde kürzlich auch eine Änderung der Vorschriften zur Erhebung der Mehrwertsteuer bei Sparaktionen veröffentlicht.
Gutschein
Ein Gutschein ist ein Gutschein; ein Beleg, der einem einen Anspruch auf etwas gewährt. Sie werden oft als Geschenk verwendet. Beispiele hierfür sind: Kinogutscheine, Buchgutscheine, Restaurantgutscheine. Heutzutage liegen sie häufig in Form einer Karte oder in anderer digitaler Form vor. So funktioniert es: Jemand wendet sich an den Aussteller oder Händler des Gutscheins, zahlt dort einen Betrag und erhält im Gegenzug den Gutschein. Diese Person verschenkt den Gutschein anschließend an jemanden. Und diese Person kauft dann mit dem Gutschein eine Ware oder Dienstleistung.
Die Frage ist, zu welchem Zeitpunkt die Mehrwertsteuer abzuführen ist. Dies kann der Zeitpunkt sein, zu dem der Gutschein gegen die Ware oder Dienstleistung, die damit erworben wird, eingelöst wird. Es kann sich aber auch um eine Vorauszahlung für diese Ware oder Dienstleistung handeln; in diesem Fall muss die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Verkaufs des Gutscheins abgeführt werden.
Ab dem 1. Januar 2019 wird unterschieden zwischen:
- Einzweck Gutscheine (einfach Gutscheine): wenn zum Zeitpunkt des Verkaufs des Gutscheins feststeht, welche Art von Waren oder Dienstleistungen damit erworben werden soll;
- vielseitig einsetzbar Gutscheine (mehrfach Gutscheine): wenn der Gutschein für den Kauf verschiedener Arten von Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden kann.
Der zweckgebundene Gutschein wird für Mehrwertsteuerzwecke als Vorauszahlung betrachtet. Die Mehrwertsteuer wird dann zum Zeitpunkt des Verkaufs des Gutscheins fällig. Wenn der Gutschein eingelöst wird, fällt natürlich keine Mehrwertsteuer an.
Bei einem Mehrzweckgutschein wird die Mehrwertsteuer zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem mit dem Gutschein Waren oder Dienstleistungen erworben werden. Wenn mit dem Gutschein sowohl Waren und Dienstleistungen, für die der ermäßigte Mehrwertsteuersatz (6%, ab dem 1. Januar 2019: 9%) als auch Waren und Dienstleistungen, für die der Normalsatz (21%) gilt, mit dem Gutschein erworben werden, handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein.
Sparaktionen
Bei Sparaktionen geben Unternehmer Gutscheine (oder Sparmarken) aus, die zu einem späteren Zeitpunkt gegen Waren oder Dienstleistungen eingetauscht werden können. Die Gutscheine können kostenlos ausgegeben werden (beispielsweise eine kostenlose Sparmarke pro 10 € Einkaufswert), aber auch gegen eine Gebühr.
In Bezug auf die Mehrwertsteuer wird ab dem 1. Januar 2019 unterschieden zwischen:
- Gutscheine, die ohne Aufzahlung eingelöst werden können: Hierfür gelten die oben beschriebenen Regeln für Gutscheine;
- Gutscheine, die nur gegen Aufzahlung eingelöst werden können: In diesem Fall wird die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Einlösung der Gutscheine fällig. Die Mehrwertsteuer wird auf die Vergütung berechnet. Die Vergütung setzt sich aus der Summe des beim Kauf des Gutscheins gezahlten Betrags und der Zuzahlung zusammen.
Die neuen Regeln findest du unter Artikel 21 des Durchführungsbeschlusses zur Umsatzsteuer von 1968.
Aktion
Unternehmer, die mit Gutscheinen arbeiten und/oder Wertgutscheine oder Sammelmarken ausstellen oder entgegennehmen, sollten prüfen (oder prüfen lassen), ob sich die damit verbundenen umsatzsteuerlichen Auswirkungen ab dem 1. Januar 2019 ändern.
