
Seit dem 1. Januar 2015 gilt für Mehrwertsteuerzwecke als Ort einer elektronischen Dienstleistung, die an Privatpersonen erbracht wird, der Ort, an dem die Kunde Leben. Elektronische Dienstleistungen umfassen beispielsweise die Lieferung von Filmen, Musik und E-Büchern durch Herunterladen von Dateien aus dem Internet, Versenden per E-Mail oder andere elektronische Mittel. Wird der Film, die Musik oder das Buch auf einem physischen Träger (CD, Papier o. ä.) geliefert, handelt es sich für Mehrwertsteuerzwecke nicht um eine Dienstleistung, sondern um die Lieferung eines Gegenstands.
Die neuen Vorschriften zur Bestimmung des Ortes der Erbringung elektronischer Dienstleistungen bedeuten, dass Unternehmer, die solche Dienstleistungen an Privatpersonen erbringen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind, die Mehrwertsteuer in dem betreffenden Mitgliedstaat abführen müssen. Um zu vermeiden, dass solche Unternehmer den Steuerbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten Bericht erstatten müssen, wurde die sogenannte Mini One Stop Shop (MOSS) System geschaffen worden. Dieses System ermöglicht es dem Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten geschuldete Mehrwertsteuer für elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen zu erklären und an die Steuerbehörden des Mitgliedstaates abzuführen, in dem der Unternehmer ansässig ist. Die Mitgliedstaaten gewährleisten gegenseitig die Zahlung der ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer.
Trotz des MOSS ist die Änderung des Ortes der Erbringung von Dienstleistungen mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand für (insbesondere) kleine Internet-Unternehmer verbunden. Dies liegt daran, dass die zu entrichtende Mehrwertsteuer für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates festgelegt werden muss und dass Unternehmer, die sich für den MOSS registriert haben, ihre Leistungen regelmäßig erklären müssen, auch in Zeiten, in denen keine elektronischen Dienstleistungen an Personen aus anderen Mitgliedstaaten erbracht wurden. Um diese Belastung für kleine Online-Shops zu verringern, wird vorgeschlagen, einen Schwellenwert einzuführen. Solange der Gesamtbetrag der von einem Händler erbrachten elektronischen Dienstleistungen den Schwellenwert nicht übersteigt, wäre der Händler in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, mehrwertsteuerpflichtig (eine ähnliche Regelung gibt es bereits seit Jahren für so genannte Fernverkäufe). Der Ort der Dienstleistung würde dann für Mehrwertsteuerzwecke dort liegen, wo der leistende Unternehmer ansässig ist (so wie es bis 2014 der Fall war). Es wird (leider) erwartet, dass die Einführung dieser Schwelle nicht vor 2016 erfolgen wird.
