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“Das Gastgewerbe zahlt möglicherweise zig Millionen Euro zu viel Mehrwertsteuer”, titelte die Presse kürzlich. Was ist hier los?
Der Grund für die oben zitierte Überschrift ist die Ankündigung eines (Gerichts-)Verfahrens. In diesem Verfahren wird der Standpunkt vertreten, dass die Lieferung von alkoholischen Getränken Teil einer umfassenderen Lieferung ist. Der Kern dieser Lieferung ist die Lieferung von Lebensmitteln, die in ihrer Gesamtheit mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz (6%) besteuert wird. Wir erläutern dies im zweiten Teil dieses Vermerks.
(Pro)forma-Widerspruch
Unternehmer, die von einem positiven Ausgang dieses Verfahrens profitieren wollen, sollten ihre Rechte sichern, indem sie (pro forma) Einspruch gegen die von ihnen überwiesene Mehrwertsteuer einlegen. Dies kann für Überweisungen/Erstattungen geschehen, für die die Einspruchsfrist noch offen ist. Die Einspruchsfrist beträgt 6 Wochen und läuft:
- am Tag nach dem Tag, an dem die Mehrwertsteuer an das Finanzamt gezahlt wurde[1] oder;
- an dem Tag, der auf den Tag der Entscheidung folgt, an dem die Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückgefordert wird.
Unseres Wissens läuft derzeit kein (Probe-)Verfahren. Jeder, der Einspruch einlegt, kann daher von der Steuerverwaltung gezwungen werden, das Einspruchsverfahren zu durchlaufen. In diesem Fall reicht ein einfacher (billiger) Zettel nicht aus, sondern der Einspruch muss umfassend begründet werden und kann auch vor dem Finanzgericht landen.
Die Erfolgschancen eines (Test-)Verfahrens lassen sich derzeit leider nur schwer abschätzen. Sicher ist, dass berücksichtigt werden sollte, dass erst in einigen Jahren klar sein wird, ob das (Test-)Verfahren für den Unternehmer ein positives Ergebnis hat.
Eine Beanstandung ist natürlich nur dann sinnvoll, wenn die erbrachten Leistungen die Behauptung zulassen, dass die Bereitstellung der alkoholischen Getränke in der Restaurantleistung aufgeht. Dies betrifft z.B. Arrangements, bei denen die Bereitstellung von Speisen mit der Bereitstellung von alkoholischen Getränken kombiniert wird (All-in-Arrangements).
Natürlich kann der Geschäftsbetrieb, wo immer es möglich ist, durch die Übernahme solcher Regelungen oder die Anpassung bestehender Regelungen angepasst werden, um einen positiven Ausgang des Verfahrens bestmöglich zu nutzen. Inwieweit dies sinnvoll und zweckmäßig ist, muss natürlich jeder Unternehmer für sich selbst abwägen. Schließlich sind dabei nicht nur die möglichen umsatzsteuerlichen Auswirkungen von Bedeutung.
In Anbetracht des Strafbarkeitsrisikos ist es sehr unklug, bereits in den Umsatzsteuererklärungen einen positiven Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Wir empfehlen dringend, weiterhin einen Teil des Entgelts für die im Rahmen eines Arrangements gelieferten alkoholischen Getränke abzuspalten und die darauf entfallende Mehrwertsteuer zum Normalsatz (21%) abzuführen. Eine hinreichende Klagebefugnis besteht unseres Erachtens in diesem Stadium nicht.
Ermäßigter Mehrwertsteuersatz
Ziel des Verfahrens ist es also, die Abgabe von alkoholischen Getränken dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu unterwerfen. Viele der im Gastgewerbe erbrachten Dienstleistungen unterliegen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 6%:
1. Nahrungsmittelversorgung;
2. die Dienstleistung, die in der Bereitstellung von Lebensmitteln besteht (auch bezeichnet als: Restaurantservice).
Lebensmittel
Der Begriff Lebensmittel umfasst alle Lebensmittel und Getränke, die üblicherweise für den menschlichen Verzehr verwendet werden, sowie alle Erzeugnisse, die zu ihrer Zubereitung oder zur Ergänzung dieser Erzeugnisse bestimmt sind.
Ausdrücklich vom Begriff der Lebensmittel ausgeschlossen sind alkoholische Getränke. Nach den Regeln der Politik ist dies der Fall, wenn der Alkoholgehalt mindestens beträgt:
- 0,5 für Bier (einschließlich Mischungen von Bier mit Wein oder Limonade);
- 1,2 für Getränke wie Wein, Portwein, Sherry und Spirituosen.
In der Entscheidung über die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes[2] wird dies natürlich ausführlicher erläutert.
Lebensmittel, die alkoholische Substanzen enthalten (z. B. Pralinen), fallen nicht unter den Begriff der alkoholischen Getränke, sondern unterliegen als Lebensmittel dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz.
Lieferung oder Dienstleistung
Der Kernpunkt der Begründung der im Verfahren einzunehmenden Positionen ergibt sich aus der Auslegung der Unterscheidung zwischen der Lieferung von Lebensmitteln und der Bewirtung. In den Niederlanden spielt diese Unterscheidung keine Rolle. Denn beide Leistungen werden mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz besteuert. In anderen EU-Mitgliedstaaten spielt diese Unterscheidung jedoch eine Rolle, so dass es einen Grund gab, sie vor Gericht zu bringen.
Der Gerichtshof von Luxemburg in seinem Urteil Faaborg-Geltin-Linien (1996) entschieden, dass eine Restaurantdienstleistung vorliegt, wenn die Bereitstellung von Speisen und Getränken das Ergebnis einer Reihe von Dienstleistungen ist, bei denen dem Kunden eine Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird.
Darüber hinaus entschied der Gerichtshof 2011 in fünf deutschen Rechtssachen, dass keine Restaurantdienstleistung (sondern die Bereitstellung von Lebensmitteln) vorliegt, wenn die mit der Bereitstellung von Speisen und Getränken verbundenen Dienstleistungen nicht im Vordergrund stehen.
Teilweise als Reaktion auf das Urteil von 1996 legt eine europäische Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung fest, dass Restaurantdienstleistungen eine Kombination aus der Bereitstellung von Speisen und Getränken mit ausreichenden Nebenleistungen sind.
Sowohl die Gerichte als auch der (europäische) Gesetzgeber sind daher der Ansicht, dass eine Restaurantdienstleistung aus einer Kombination von Dienstleistungen besteht. Soweit dazu auch die Lieferung von alkoholischen Getränken gehört, könnte man argumentieren, dass diese in der Dienstleistung aufgeht, die mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz besteuert werden sollte.
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[1] REMEMBER: Es geht um den Zeitpunkt der Zahlung, nicht um den Zeitpunkt der Einreichung der Mehrwertsteuererklärung.
[2] Erlass vom 4. September 2014, Nr. BLKB2014/123M.
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Der Zweck dieses Vermerks besteht darin, ein Schema zu skizzieren. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde daher eine Vereinfachung vorgenommen. Die VWGNijhof Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft haftet daher nicht für die Folgen von Maßnahmen, die aufgrund dieses Vermerks ergriffen oder nicht ergriffen werden.
