Eine GmbH erwirbt eine (Luxus-)Wohnung und vermietet diese an eine Tochter-GmbH, die keine Mitarbeiter beschäftigt. Die beim Kauf der Wohnung angefallene Mehrwertsteuer (295.041 €) macht die GmbH steuerlich geltend. Dieser Vorsteuerabzug wird vom Finanzamt abgelehnt. Appellationsgericht Arnheim-Leeuwarden stimmt dem zu.
Grundregel: Vermietung = steuerbefreit
Die Grundregel im Umsatzsteuerrecht lautet, dass Vermietungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Mieter und Vermieter können sich für eine mehrwertsteuerpflichtige Vermietung entscheiden, sofern der Mieter das Mietobjekt (nahezu) vollständig (zu 90%) oder mehr für Leistungen nutzt, für die er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Nutzung einer Immobilie als Wohnraum ist kein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang und begründet daher keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Das Gericht hat festgestellt, dass sich die Wohnung in einem Wohnkomplex mit Wohnzweck befindet. Und die GmbH hat bei Unterzeichnung des Kaufvertrags erklärt, die Wohnung entsprechend dieser Zweckbestimmung zu nutzen. Das Gericht berücksichtigt jedoch auch, dass die tatsächliche Nutzung der Wohnung entscheidend dafür ist, ob das 90%-Kriterium erfüllt ist.
Geschäftliche Nutzung
Die Tochtergesellschaft gibt an, dass ihr Geschäftsführer (und Großaktionär) die Wohnung an einigen Tagen pro Woche nutzt:
- wenn er zu Geschäftsbesprechungen in die Randstad muss;
- für den Empfang von Geschäftspartnern;
- als Ausgangspunkt für Geschäftstermine;
- für Übernachtungen, wenn er mehrere Tage hintereinander Termine hat.
Diese Behauptungen sind an sich stichhaltig, doch die BV kann sie nicht ausreichend belegen. Die von der BV vorgelegten Belege umfassen unter anderem einen Grundriss der Rohbauwohnung sowie Erklärungen von Geschäftspartnern zu Besprechungen, die in der Wohnung stattgefunden haben. Diese Liste der geschäftlichen Besprechungen wird von der GmbH durch einen nachträglich erstellten Auszug aus einem Terminkalender belegt (die ursprüngliche Aufzeichnung, der Terminkalender und weitere Informationen wurden nicht vorgelegt).
Außerdem hat die GmbH lediglich zwei Fotos vorgelegt: eines von einem kleinen Schreibtisch mit einem Laptop darauf und eines von einem Tisch mit zwei Laptops und sechs Stühlen. Die GmbH hat keine Fotos von den übrigen Räumen und der gesamten Einrichtung der Wohnung vorgelegt. Die Steuerbehörde hat Verkaufsinformationen zur Wohnung vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Wohnung vollständig als Wohnraum eingerichtet ist. Die GmbH legt keine Beweismittel vor, aus denen hervorgeht, dass die Einrichtung im Hinblick auf einen Verkauf erfolgte.
Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass die BV nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass die Wohnung nicht (auch) als Wohnraum, sondern ausschließlich geschäftlich genutzt wurde. Das Berufungsgericht schließt sich dieser Auffassung an und führt ergänzend aus, dass der Geschäftsführer und Großaktionär als Einziger über einen Schlüssel für die Wohnung verfügt und diese jederzeit nutzen kann.
