
Verkaufen Sie – ob über Ihren Online-Shop oder auf andere Weise – Waren an französische Privatpersonen? Dann müssen Sie sich 2016 früher bei den französischen Steuerbehörden melden, um dort Ihren TVA-Verpflichtungen nachzukommen (TVA – Taxe sur la Valeur Ajoutée – ist die französische Mehrwertsteuer). Frankreich hat nämlich angekündigt, den Schwellenwert für Fernverkäufe von 100.000 € auf € 35.000.
Grundregel Bei der Lieferung von Waren, die im Zusammenhang mit der Lieferung befördert oder versandt werden, muss die Mehrwertsteuer in dem Land entrichtet werden, in dem sich die Waren zu Beginn der Beförderung oder des Versands befinden. Waren, die aus den Niederlanden versandt werden, unterliegen daher der niederländischen Mehrwertsteuer. Werden die Waren an einen ausländischen Unternehmer befördert oder versandt, erfolgt die Erhebung der niederländischen Mehrwertsteuer in der Regel zum Satz von 0% (innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhr). Ist der Empfänger jedoch kein Unternehmer, muss je nach Art der gelieferten Ware der allgemeine Satz (21%) oder der ermäßigte Satz (6%) in Rechnung gestellt werden.
Der Zweck der Mehrwertsteuer besteht darin, die Steuer auf den Verbrauch (die Nutzung) der erbrachten Leistung zu erheben. Der Verbrauch von ins Ausland beförderten oder versandten Waren findet im Ausland statt. Nach dem Mehrwertsteuersystem müsste daher nicht die niederländische, sondern die ausländische Mehrwertsteuer auf diese Waren erhoben werden. Deshalb gilt für an Nichtunternehmer gelieferte Waren die Ausnahme die als Regelung für Fernabsatz.
Als Waren:
– an Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat geliefert werden, die keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben UND
– die Waren werden im Zusammenhang mit der Lieferung durch den liefernden Unternehmer oder in dessen Auftrag befördert oder versandt,
Dann muss die Mehrwertsteuer in dem EU-Mitgliedstaat abgeführt werden, in dem der Empfänger der Ware ansässig ist oder seinen Sitz hat.
Die Ausnahme für Fernverkäufe gilt jedoch erst, wenn die Summe der Lieferungen einen für jeden EU-Mitgliedstaat gesondert festgelegten Schwellenwert überschritten hat. Diese Schwellenwerte gelten pro Kalenderjahr. Sie finden sie hier. Solange Ihre Fernverkäufe die Schwellenwerte nicht überschreiten, müssen Sie weiterhin die niederländische Mehrwertsteuer berechnen und abführen.
Ein wesentlicher Nachteil der Regelung für Fernverkäufe besteht natürlich darin, dass Unternehmer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat Umsatzsteuer abführen müssen, mit einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand konfrontiert sind. In vielen Fällen muss nämlich in jedem Mitgliedstaat ein fachkundiger Berater hinzugezogen werden. Um diesem Problem entgegenzuwirken, wird auf EU-Ebene an einem System gearbeitet, bei dem Unternehmer, die Fernverkäufe tätigen, die in anderen Mitgliedstaaten geschuldete Mehrwertsteuer bei der Steuerbehörde des Mitgliedstaats abführen können, in dem sie wohnen oder ansässig sind. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die oben genannten Schwellenwerte dann gesenkt werden.
