Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr im Reisegepäck

Die Mehrwertsteuer auf Waren, die außerhalb der Europäischen Union befördert werden, beträgt 0%.

Proof

Der Unternehmer, der diesen 0%-Satz anwendet, muss gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen können, dass die gelieferten Waren die EU tatsächlich verlassen haben. Dieser Nachweis kann in der Regel anhand von Dokumenten der Zollbehörde erbracht werden. Diese Dokumente müssen grundsätzlich in die Buchführung des Unternehmers aufgenommen werden, der den 0%-Tarif anwendet. In der Praxis werden die Dokumente auch von dem Vermittler aufbewahrt, der im Namen des liefernden Unternehmers die Formalitäten beim Zoll abwickelt.

Reisegepäck

Der liefernde Unternehmer kann keinen Nachweis dafür erbringen, dass die gelieferten Waren die EU verlassen haben, wenn es sich bei dem Abnehmer um eine Privatperson handelt, die die Waren selbst aus der EU mitnimmt. Der Tarif 0% darf dennoch angewendet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Privatperson befördert die Waren spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach dem Kaufmonat in ihrem persönlichen Gepäck an einen Bestimmungsort außerhalb der EU;
  • Der Gesamtwert der auf einer Rechnung aufgeführten Waren muss einschließlich Mehrwertsteuer mindestens 50 € betragen;
  • Die Privatperson weist ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort anhand eines Ausweises nach.

Der Nachweis, dass die Waren die EU tatsächlich im persönlichen Gepäck des Abnehmers verlassen haben, hängt davon ab, aus welchem Mitgliedstaat er oder sie die EU verlässt:

  • aus den Niederlanden: mit einem digital übermittelten Dokument, das mit einem digitalen Stempel der zuständigen Behörden versehen ist;
  • aus einem anderen EU-Mitgliedstaat: mit einer (Kopie der) Rechnung auf den Namen des Käufers (oder einem gleichwertigen Originalbeleg), die mit einem digitalen oder physischen Stempel einer zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats versehen ist.

Zuerst die Mehrwertsteuer berechnen

Da der Lieferant zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des 0%-Satzes noch nicht erfüllt, muss er zu diesem Zeitpunkt zunächst die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Sobald alle Unterlagen zum Nachweis des 0%-Satzes eingegangen sind, beantragt der Lieferant die Rückerstattung der Mehrwertsteuer bei der Steuerbehörde im Rahmen einer (Ergänzungs-)Erklärung. Anschließend erstattet er den Mehrwertsteuerbetrag an den Abnehmer zurück.

App

Da das manuelle Abstempeln von Rechnungen ineffizient ist, wurde die Überprüfung von Waren, die in den Niederlanden gekauft wurden und von dort aus die EU verlassen, digitalisiert. Dies geschieht mittels eines App. Der Lieferant der Waren gibt am Tag des Kaufs eine Reihe von Daten in das digitale System des Zolls ein. Der Käufer stellt über die App einen (Sammel-)Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer, sobald er sich an dem Ort befindet, an dem er die EU verlassen wird. Der Zoll prüft diese Daten und validiert den Antrag. Sollte sich aus der Prüfung ergeben, dass eine weitere (physische) Kontrolle erforderlich ist, muss sich der Reisende am Zollschalter melden.

Bei Waren, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gekauft wurden, funktioniert diese digitale Validierung nicht. Der Reisende muss sich in diesem Fall am Zollschalter melden, um eine physische Ausfuhrvalidierung vornehmen zu lassen.

Persönliches Gepäck

Was genau als persönliches Gepäck (auch: “Reisegepäck”) gilt, ist nicht konkret definiert. Dies scheint unter anderem von der Art der Reise abzuhängen. Gepäck, das als Luftfracht versandt wird, gilt nicht als persönliches Gepäck. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass Waren, die zum Zwecke des Weiterverkaufs ausgeführt werden, nicht als persönliches Gepäck gelten.

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