Mehrwertsteuer bei Ausfuhren durch Privatpersonen

Dieses Informationsblatt ist auch verfügbar in pdf.

 

 

Wie erfolgt die Erhebung der Mehrwertsteuer, wenn eine Privatperson in den Niederlanden Waren kauft, um sie mit nach Hause zu nehmen? Welche Risiken gehen für den Verkäufer damit einher? Für Wohltätigkeitsorganisationen gibt es eine spezielle Erstattungsregelung.

Ausgabe

Unter „Ausfuhr“ versteht man die Verbringung von Waren aus der Europäischen Union (EU). Auf solche Waren wird grundsätzlich keine Mehrwertsteuer erhoben. Die Mehrwertsteuer soll nämlich den Verbrauch von Waren und Dienstleistungen besteuern. Ausgeführte Waren werden jedoch nicht in der EU verbraucht.

Wenn ein Unternehmer Liefert ein Unternehmer Waren, die aus der EU ausgeführt werden, unterliegt diese Lieferung der Mehrwertsteuer. Da der Steuersatz 0% beträgt, wird keine Mehrwertsteuer erhoben. Selbstverständlich kann der Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer abziehen. Die Ware verlässt somit mehrwertsteuerfrei die EU.

Privatperson

Wenn eine Privatperson in den Niederlanden Waren kauft und diese außerhalb der EU mitnimmt, unterliegen diese Waren der Mehrwertsteuer. Dies lässt sich lösen, indem dem Unternehmer, der die Waren an die Privatperson liefert, gestattet wird, den Steuersatz 0% anzuwenden.

Dies ist zulässig, wenn die natürliche Person, an die die Waren geliefert werden:

  • außerhalb der EU wohnt (nachzuweisen anhand eines gültigen Ausweises) oder innerhalb der nachstehend genannten Frist seinen Wohnsitz außerhalb der EU verlegen wird;
  • die Waren spätestens am Ende des dritten Monats nach dem Kaufmonat beim Verlassen der Niederlande im persönlichen Gepäck in ein Land außerhalb der EU mitführt;
  • der Gesamtwert der Waren mindestens 50 € (inklusive Mehrwertsteuer) beträgt;
  • Die tatsächliche Ausfuhr wird durch eine vom Zoll abgezeichnete (Kopie der) Rechnung oder ein gleichwertiges Dokument nachgewiesen.

Keine Rückerstattung

In den Niederlanden gibt es keine Regelung, nach der Privatpersonen bei der Ausreise aus den Niederlanden (beispielsweise am Zoll am Flughafen) die Mehrwertsteuer zurückfordern können.

Risiko

Die Anwendung des Tarifs 0% birgt für den niederländischen Unternehmer jedoch ein erhebliches Risiko. Der Nachweis, dass der Tarif 0% zu Recht angewendet wird, obliegt nämlich dem liefernden Unternehmer. Dieser muss zur Zufriedenheit der Steuerbehörde nachweisen, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Steuerbehörde stellt hohe Anforderungen an diese Nachweispflicht. Sollte sich herausstellen, dass nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhebt die Steuerbehörde die (21% oder 6%) Mehrwertsteuer nachträglich. Und es ist sehr wahrscheinlich, dass zudem eine erhebliche Geldbuße verhängt wird.

Um dieses Risiko zu vermeiden, sollten Unternehmer wie folgt vorgehen:

  • beim Kauf der Waren die niederländische Mehrwertsteuer (21% oder 6%) in Rechnung stellen und vom Kunden bezahlen lassen;
  • Nachdem der Kunde den Nachweis über die tatsächliche Ausfuhr der Waren (die vom Zoll abgestempelten Unterlagen) vorgelegt hat, die Mehrwertsteuer gutschreiben und dem Kunden zurückerstatten.

Innerhalb der EU

Die oben beschriebene Regelung gilt nur für Privatpersonen mit Wohnsitz außerhalb der EU. Bei Lieferungen an Privatpersonen mit Wohnsitz in der EU ist niederländische Mehrwertsteuer zu berechnen. Der Steuersatz 0% gilt innerhalb der EU nur, wenn der Empfänger ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist. Der Empfänger muss dann nämlich in seinem Sitzland die Umsatzsteuer im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb der Waren erklären.

Fernabsatz

Die Lieferung von Waren an in der EU ansässige Privatpersonen kann als Fernabsatz gelten. Dies ist der Fall, wenn der Transport oder der Versand der Waren durch den Unternehmer, der die Waren liefert, oder in dessen Auftrag erfolgt.

Bei Überschreitung eines für jeden einzelnen EU-Mitgliedstaat geltenden Schwellenwerts werden Fernverkäufe in dem Land besteuert, in dem der private Endverbraucher seinen Wohnsitz hat.

Einige dieser Schwellenwerte (die aktuellen Schwellenwerte finden Sie auf der Website der EU):

  • Deutschland 000 €
  • Belgien € 000
  • Luxemburg 000 €

Ein niederländischer Unternehmer, der Fernverkäufe tätigt, muss sich bei Überschreitung des Schwellenwerts in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat anmelden, um eine Steuererklärung abzugeben und die Mehrwertsteuer abzuführen. Dabei gelten die Verwaltungsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

Wohltätigkeit

Es gibt jedoch eine Regelung zur Erstattung der Mehrwertsteuer für Organisationen, die unbenutzte Waren im Rahmen ihrer humanitären, karitativen oder pädagogischen Arbeit außerhalb der EU ausführen.

Diese Regelung gilt für juristische Personen, nicht für natürliche Personen. Im Allgemeinen handelt es sich dabei um Stiftungen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften.

Bei einem Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer muss die Körperschaft folgende Unterlagen vorlegen:

  • Belege, aus denen hervorgeht, wie viel Mehrwertsteuer gezahlt wurde;
  • die vom Zoll abgezeichnete Ausfuhrbescheinigung (das Formular für diese Bescheinigung ist bei der Steuerbehörde/dem Zoll zu bestellen).

 

Der Zweck dieses Vermerks besteht darin, ein Schema zu skizzieren. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde daher eine Vereinfachung vorgenommen. Die VWG haftet daher nicht für die Folgen von Maßnahmen, die aufgrund dieses Vermerks ergriffen oder nicht ergriffen werden.

Inhaltsübersicht