Mehrwertsteuer auf Vermögensverwaltung nicht abzugsfähig

Landgericht Gelderland entschieden, dass die von einer BV an die Bank für die Verwaltung von Wertpapierportfolios gezahlte Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig ist.

Die Fakten des Falles

Die BV führt Beratungstätigkeiten durch, in deren Rahmen sie in den Jahren 2017 bis 2020 Einnahmen in Höhe von 336 €, 5.706 €, 7.424 € bzw. 2.422 € erzielt. Die BV gewährt ihrem Direktor und den Familienmitgliedern ihres Direktors auch Darlehen. Darüber hinaus hält die BV Wertpapierportfolios, die gegen eine Gebühr von ING und Rabo verwaltet werden und deren Umfang sich in den Jahren 2017 bis 2020 auf 1.386.404 €, 1.295.645 €, 1.578.721 € bzw. 669.196 € beläuft.

Die BV zieht die gesamte Mehrwertsteuer, die sie an ING und Rabo für die Verwaltung der Wertpapierportfolios zahlt, als Vorsteuer ab.

Infolge einer Prüfung zieht die Steuerverwaltung diese Vorsteuer ab (zuzüglich Steuerzinsen, aber offenbar ohne Strafe). Darüber hinaus zieht das Finanzamt auch die von der BV abgezogene Mehrwertsteuer auf ihre Gemeinkosten (dies betrifft hauptsächlich Buchhaltungs- und Bürokosten) für 50% ab.

Die Erwägungen des Gerichts

Der Gerichtshof entschied, dass die Mehrwertsteuer auf die Verwaltungskosten zu Recht in voller Höhe vom Finanzamt abgezogen wurde. Dabei geht der Gerichtshof von der Feststellung aus, dass die Beweislast für den Abzug der Mehrwertsteuer bei der BV liegt:

  • dass die BV weder behauptet noch nachgewiesen hat, dass sie gewerbsmäßig mit Wertpapieren handelt;
  • auch nicht, dass die BV (in)direkt und gegen Entgelt in die Unternehmen, in die sie investiert, eingreift;
  • die Behauptung, dass die BV die Wertpapierbestände für ihre Beratungsdienste und für (künftige) Beteiligungen oder Garantien hält, hat sie nicht mit objektiven Daten belegt;
  • und daher kann die BV nicht plausibel darlegen, daß die Wertpapierbestände eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung ihres (zukünftigen) Geschäfts darstellen.

Ist dies der Fall, gelten die Wertpapierbestände als nichtwirtschaftliche Tätigkeit, so dass die darauf entfallende Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig ist. Dies ist nur dann anders, wenn die Verwaltungskosten Teil der allgemeinen Kosten der BV sind. Nach Ansicht des Gerichts setzt dies voraus, dass die Verwaltungskosten in die mit Mehrwertsteuer besteuerten Beratungsleistungen der BV einbezogen werden. Da die Verwaltungskosten wesentlich höher sind als der Beratungsumsatz, hält das Gericht dies nicht für plausibel.

Das Gericht bestätigte auch den Abzug der Mehrwertsteuer auf allgemeine Kosten durch 50% nach Steuern. Die Behauptung der BV, dass der Bericht des Wirtschaftsprüfers auch ohne die Wertpapierdepots hätte erstellt werden müssen, wurde vom Gericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Wirtschaftsprüfer auch Arbeiten an den Wertpapierdepots durchführen musste. Aus dem Urteil geht nicht hervor, wie der Prozentsatz von 50 zustande gekommen ist, aber es enthält die Bemerkung des Prüfers, dass seine Berechnungen zeigen, dass dieser Prozentsatz auf jeden Fall nicht zum Nachteil der BV ist, was angesichts des geringen Umsatzes in der Beratung im Vergleich zum Umfang der Wertpapierportfolios nicht sehr unlogisch erscheint.

Schlussfolgerung

Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein mehrwertsteuerlich registrierter Unternehmer, der (auch) mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringt, die auf die Kosten für die Verwaltung von Anlageportfolios erhobene Mehrwertsteuer (teilweise) abziehen kann. Allerdings müssen die konkreten Umstände so beschaffen sein, dass nachgewiesen werden kann, dass die Portfolios (un)mittelbar im Zusammenhang mit den umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten des Unternehmers gehalten werden.

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