Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Mehrwertsteuersatz für die Lieferung und Installation von Solarmodulen für Wohngebäude 0%. Diese Maßnahme ist Teil der Steuerpläne für 2023, die derzeit im Parlament behandelt werden.
An und in der Nähe von Wohngebäuden
Der 0%-Tarif gilt jedoch nicht für alle Fälle der Lieferung und Installation von Solarmodulen. Er gilt nur für Solarmodule, die auf oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden installiert werden. Das bedeutet, dass der 0%-Tarif nicht für Solarmodule auf oder in der Nähe von Betriebsgebäuden, öffentlichen Gebäuden und sonstigen Gebäuden gilt.
Der Begriff „Wohnung“ wurde bereits im Zusammenhang mit der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Maler- und Verputzarbeiten in Wohnungen definiert. Diese Definition wird selbstverständlich auch im Zusammenhang mit dem 0%-Satz für Solarmodule verwendet. Dabei gilt, dass es ausreicht, wenn eine Immobilie gemäß dem BAG (dem Stammdatenverwaltung für Adressen und Gebäude, die vom Katasteramt geführt wird), auch Wohnzwecken dient oder eine Ferienwohnung ist, vorausgesetzt, dass die Solarmodule (auch) für Wohnzwecke genutzt werden.
Es spielt keine Rolle, ob die Solarmodule Teil der Dachdeckung sind oder separat auf dem Dach angebracht werden. Der Begriff “unmittelbare Nähe” bedeutet, dass der 0%-Tarif auch dann angewendet werden darf, wenn die Solarmodule auf einem Schuppen, einer Garage, im Garten oder einem Anbau angebracht werden, sofern diese zum Wohnhaus gehören.
Der 0%-Tarif gilt auch, wenn eine Eigentümergemeinschaft Solarmodule auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installieren lässt, sowie für Verbraucher, die sich zu einer „Postleitzahl-Gemeinschaft“ zusammengeschlossen haben.
Regelung für Kleinunternehmer
Der Zweck der Anwendung des 0%-Tarifs besteht darin, sicherzustellen, dass private Eigentümer von Solaranlagen sich keine Gedanken mehr über die Mehrwertsteuer machen müssen. Sie bleiben jedoch mehrwertsteuerpflichtige Unternehmer, da sie Energie liefern. Solange sie damit jedoch einen Umsatz von höchstens 1.800 € erzielen, fallen sie automatisch unter die Kleinunternehmerregelung, wodurch die Lieferung der Energie von der Mehrwertsteuer befreit ist. Diese Registrierungsschwelle ist in einer Entscheidung.
Die Beweislast
Die Beweislast dafür, dass der 0%-Satz zu Recht angewendet wird, liegt natürlich bei den Lieferanten und Installateuren der Solarmodule. Hierfür gilt die freie Beweisregel, wonach sich diese Unternehmer auf die Informationen aus dem BAG stützen dürfen. Erfüllt der Lieferant die Beweispflicht nicht, ist die Mehrwertsteuer zum Normalsatz (21%) zu entrichten.
Der 0%-Tarif gilt für alle berechtigten Lieferungen und Installationen von Solarmodulen ab dem 1. Januar 2023, auch wenn die Module bereits vor diesem Datum bestellt wurden.
