
Die auf den Verzehr von Getränken und Speisen erhobene Mehrwertsteuer ist in vielen Fällen nicht abzugsfähig. Auch dann nicht, wenn der Verzehr bei zweifelsfrei rein geschäftlichen Anlässen erfolgt.
Mehrwertsteuer auf Bewirtung nicht abzugsfähig
Werden die Getränke und Speisen in einem Gastronomiebetrieb verzehrt, schließt § 15 Abs. 5 UStG den Vorsteuerabzug in allen Fällen aus. Werden die Speisen und Getränke am oder in der Nähe des Arbeitsplatzes verzehrt, ist die Beschränkung des Vorsteuerabzugs nach dem Umsatzsteuer-Ausschlusserlass (UStAE) anwendbar.
Ausschließende Abzugsanordnung (BUA)
Die Bezirksgericht Nordholland bestätigte dies kürzlich im Fall eines Unternehmens mit Rechtsanwälten, Notaren und Steuerexperten, das von seinen Mitarbeitern verlangt, in den Mittagspausen und außerhalb der Bürozeiten an beruflichen Sitzungen und Kursen teilzunehmen. Der Arbeitgeber stellt dann eine (einfache) Mahlzeit (belegte Brötchen) zur Verfügung, die im Sitzungssaal, in dem die Sitzung stattfindet, serviert wird.
Das Gericht entschied, dass es in diesem Fall nicht darauf ankommt, ob die Leistung geschäftlicher oder privater Natur ist, da die speziell für die Abgabe von Getränken und Speisen geltende Bestimmung des BUA diese Unterscheidung nicht trifft.
Natürlich gilt die BUA-Schwelle. Erst wenn die Summe der BUA-Zuschüsse in einem Jahr pro Arbeitnehmer 227 € übersteigt, muss der Vorsteuerabzug auf BUA-Zuschüsse rückgängig gemacht werden.
Arbeitskostenregelung
In der Praxis kommt es manchmal immer noch zu Verwirrungen, weil in der Regelung der Arbeitskosten (Lohnsteuer) mehr als die angestrebten gelegentlichen Geschäftsessen sind steuerfrei. Mahlzeiten während beruflicher Treffen und Kurse gelten zweifellos als mehr als nur gelegentliche Geschäftsessen.
Für nur gelegentlich anfallende Geschäftsessen gilt im Rahmen der berufsbedingten Kostenregelung ein Pauschalwert von 3,20 € pro Essen.
