Mehrwertsteuer auf Ausgaben im Gastgewerbe ist doch abzugsfähig

Unternehmer dürfen die Mehrwertsteuer auf Ausgaben im Gastgewerbe NICHT abziehen. Vor kurzem hat der Staatssekretär den Abzug in bestimmten Fällen dennoch genehmigt. Dies ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Ausgaben im Gastgewerbe

Nicht abzugsfähig ist die Mehrwertsteuer, die einem Unternehmen in Rechnung gestellt wurde im Zusammenhang mit:

  • die Ausgabe von Speisen und Getränken;
  • zur Verwendung vor Ort;
  • im Rahmen des Hotel-, Café-, Restaurant-, Pensionen- und verwandten Betriebs;
  • an Personen, die sich dort nur kurz aufhalten.

Diese Mehrwertsteuer ist auch dann NICHT abzugsfähig, wenn die konsumierten Getränke, Mahlzeiten und dergleichen ausschließlich geschäftlicher Natur sind. Dieses Abzugsverbot finden Sie in Artikel 15 Absatz 5 der Umsatzsteuergesetz von 1968.

Beispiel
Ein Unternehmer, der Kurse veranstaltet, bei denen auch ein Mittagessen angeboten wird. Dieses Mittagessen kauft der Unternehmer beim Betreiber des Tagungsortes ein. Das Mittagessen wird im Restaurant des Tagungsortes eingenommen. Dieser Unternehmer darf die auf den Einkauf des Mittagessens entfallende Mehrwertsteuer nicht abziehen.

Durchgerechnet

Die Genehmigung des Staatssekretärs ist in einem Entscheidung. Die Mehrwertsteuer auf Ausgaben im Gastgewerbe darf ABGEZOGEN werden, wenn der Unternehmer:

  • die Leistung für den Endnutzer nicht nachlässt;
  • aber dieselbe Leistung erbringt und an einen Dritten weiterberechnet;
  • und diesbezüglich die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss.

Mit der Genehmigung wird die Voraussetzung Es muss auf der Rechnung vermerkt werden, dass es sich bei der Leistung (teilweise) um die Abgabe von Speisen und Getränken handelt, damit klar ist, dass der Abnehmer keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug hat (es sei denn, der Abnehmer kann die Genehmigung selbst anwenden).

Es ist nicht ganz klar, ob der Betrag der Ausgaben für Gastronomie auf der Rechnung angegeben werden muss (was allerdings naheliegend ist). Ebenfalls unklar ist, ob es zulässig ist, dass der weiterberechnete Betrag niedriger ist als der Betrag, zu dem die Speisen und Getränke eingekauft wurden.
Die Genehmigung ist in dem oben genannten Beschluss im Vorgriff auf eine Gesetzesänderung festgelegt worden. Möglicherweise wird bei der gesetzlichen Verankerung noch etwas mehr Klarheit geschaffen.

Inhaltsübersicht