Umsatzsteuer abführen trotz “No-Show”

Die Oberstes Gericht bestätigt, dass die Mehrwertsteuer abzuführen ist, obwohl der Verbraucher die Leistung nicht in Anspruch nimmt.

Online-Auktion

Der Fall betrifft den Betreiber einer Internetauktion. Auf der Website können Verbraucher auf Produkte bieten, die von anderen Unternehmern angeboten werden (beispielsweise Reisen oder Pauschalangebote). Der Verbraucher, der die Auktion gewinnt, muss innerhalb von 5 Tagen den vereinbarten Betrag bezahlen und erhält anschließend vom Betreiber einen Gutschein mit einem Code. Mit diesem Gutschein muss der Gewinner die gekaufte Leistung über die Website des Betreibers bestellen oder buchen. Dies muss innerhalb der dafür festgelegten Frist erfolgen. Sobald eine Leistung bestellt oder gebucht wurde, kauft der Betreiber der Internetauktion diese Leistung beim Anbieter ein.

Nichterscheinen

Zwischen 4% und 16% der gewonnenen Gutscheine erfolgt keine Einlösung. Der Gewinner hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückerstattung des an den Betreiber der Internetauktion gezahlten Betrags. Die Steuerbehörde ist der Ansicht, dass der Betreiber der Internetauktion dennoch Mehrwertsteuer auf den erhaltenen Betrag abführen muss.

Der Oberste Gerichtshof stimmt dem zu. Da die vom Gewinner erworbene Leistung hinreichend genau beschrieben ist, handelt es sich um eine Vorauszahlung. Die Mehrwertsteuer wird dann nicht zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung fällig, sondern zum Zeitpunkt des Eingangs der Vorauszahlung.

Die Feststellung, dass es sich um eine Vorauszahlung handelt, wird nicht dadurch entkräftet, dass dem Gewinner eine Frist gesetzt wird, innerhalb derer er eine Handlung vornehmen muss, um den Anspruch auf Erfüllung der Leistung geltend zu machen.

Gastgewerbe-Münzen

Die wohl bekannteste vergleichbare Situation betrifft Gastronomiemünzen. Diese gelten nicht als Vorauszahlung, sodass die Mehrwertsteuer erst zu dem Zeitpunkt fällig wird, zu dem der Gastronom das Getränk oder das Essen liefert, für das mit den Münzen bezahlt wird. Bei der Ausgabe von Gastronomiemünzen steht nämlich noch nicht hinreichend genau fest, was damit gekauft wird (beispielsweise nicht, ob es sich um ein alkoholisches Getränk handelt, das zum normalen Mehrwertsteuersatz besteuert wird, oder um eine Leistung, die zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz besteuert wird).

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