
Das Ministerium für Soziales und Arbeit (SZW) hat den Entwurf des Gesetzes über Einmalzahlungen, die RVU und das Urlaubssparen zur Internet-Konsultation. Wenn dieses Gesetz in Kraft tritt, werden den Rentenberechtigten mehr Wahlmöglichkeiten geboten.
Einmalzahlung
Es wird möglich sein, sich dafür zu entscheiden, einen Teil deiner Rente in einem Zug aufzunehmen. Dafür werden folgende Bedingungen vorgeschlagen:
- Sie dürfen maximal 10% des Wertes Ihres Anspruchs auf Altersrente als Einmalzahlung beziehen (wenn Sie in Teilzeitrente gehen, muss der Teilzeitfaktor angewendet werden);
- das muss zum Zeitpunkt des Beginns Ihrer Altersrente erfolgen;
- Wenn Ihre Altersvorsorge eine „High-Low“-Konstruktion enthält, dürfen Sie diese nicht anwenden;
- Und natürlich muss Ihre Altersrente nach der Auszahlung auf einmal noch über der Auszahlungsgrenze liegen (für 2019 liegt die Auszahlungsgrenze bei einer Altersrente von 484,09 € pro Jahr).
Auch in der dritten Säule
Es wird vorgeschlagen, auch im dritten Pfeiler (Leibrentenprodukte) zu ermöglichen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungen maximal 10% des Produktwerts als Einmalzahlung ausgezahlt wird.
Auch für die Nettorente (zweite Säule) und die Netto-Leibrente (dritte Säule) soll die Auszahlungsoption gelten.
Belastet
Selbstverständlich unterliegen die Auszahlungsbeträge der regulären Lohn- und/oder Einkommensteuer. Da es sich jedoch um eine zulässige Auszahlung handelt, fallen keine Nachverzinsungszinsen an (bei einer unzulässigen Auszahlung müssen zusätzlich zur Steuer 20% Nachverzinsungszinsen gezahlt werden).
Kein Verwendungszweck
Für den Nettobetrag sieht der Gesetzentwurf keine verbindlichen Verwendungszwecke vor. Die Idee ist, dass Sie beispielsweise die Hypothek auf Ihre Immobilie (oder andere Schulden) tilgen können, aber Sie dürfen die Netto-Abfindungssumme nach eigenem Ermessen verwenden.
Früher aus dem Berufsleben ausscheiden
Seit geraumer Zeit werden Regelungen, die dazu führen, dass Arbeitnehmer vor Erreichen des Rentenalters in den Ruhestand treten können, durch eine Abgabe in Höhe von 52% erschwert. Diese Abgabe wird vom Arbeitgeber entrichtet und kommt – selbstverständlich – zu den regulär fälligen Steuern hinzu. Sie wird auch als RVU-Abgabe bezeichnet, wobei RVU für „Regeling Vervroegde Uittreding“ (Regelung zum vorzeitigen Ausscheiden) steht.
Die RVU-Abgabe wird vorübergehend für einen Zeitraum von fünf Jahren (2021 bis einschließlich 2025) gelockert. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern einen Betrag auszahlen, der netto der Netto-AOW-Rente entspricht, ohne dass eine RVU-Abgabe anfällt. Der Arbeitgeber darf dies (maximal) 36 Monate vor Erreichen des AOW-Rentenalters des Arbeitnehmers tun.
Ansammlung von übergesetzlichem Urlaub
Eine dritte Lockerung betrifft die Ausweitung der steuerlichen Möglichkeit, übergesetzlichen Urlaub anzusparen. Derzeit dürfen Arbeitnehmer maximal 50 Wochen übergesetzlichen Urlaub oder Ausgleichsurlaub ansammeln. Diese Frist wird auf 100 Wochen ausgeweitet. Der angesammelte Urlaub muss zu jedem Zeitpunkt während der beruflichen Laufbahn des Arbeitnehmers in Anspruch genommen werden können.
Geplante Inkrafttretungsdaten
Die Ausweitung der RVU-Regelung und des Urlaubssparkontos soll ab dem 1. Januar 2021 in Kraft treten lassen. Die Möglichkeit, 10% der Rente als Einmalzahlung auszuzahlen, würde ab dem 1. Januar 2022 in Kraft treten sollen.
