Maximal 15% ausländische Quellensteuer verrechnen

Gerichtshof Arnheim-Leeuwarden hat (erneut) bestätigt, dass maximal 15% an ausländischer Quellensteuer mit der niederländischen Einkommensteuer verrechnet werden darf.

Der Fall betrifft einen Einwohner der Niederlande, der Dividenden aus der Schweiz und aus Italien erhält. Auf die Schweizer Dividende wurde eine Schweizer Quellensteuer in Höhe von etwa 35% einbehalten. Italien behält auf die Dividende eine italienische Quellensteuer in Höhe von 26,5% ein.

Die Steuerabkommen mit der Schweiz und Italien weisen das Recht zur Erhebung der Einkommensteuer auf die erhaltenen Dividenden dem Wohnsitzland zu: den Niederlanden. Das Quellenland (die Schweiz und Italien) darf jedoch eine Quellensteuer erheben. Dies führt teilweise zu einer Doppelbesteuerung. Um dies zu vermeiden, sehen die Steuerabkommen vor, dass die Niederlande eine Gutschrift für die von der Schweiz und Italien erhobene Quellensteuer gewähren müssen. Dieser Ausgleich ist jedoch auf 15% begrenzt.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Betroffene keine Argumente vorgebracht, aufgrund derer die Niederlande eine höhere Entschädigung als 15% gewähren müssten. Ebenso wenig das Argument, dass der Betroffene sich nicht die Mühe machen wolle, bei den schweizerischen und italienischen Behörden die Erstattung des zu viel einbehaltenen Quellensteuerbetrags zu beantragen (die Steuerabkommen sehen solche Anträge vor). Ebenso wenig das Argument, dass das Steuererklärungsprogramm der Steuerbehörde (zu Unrecht) den Gesamtbetrag der einbehaltenen Quellensteuer berücksichtigt.

Der Betroffene hätte sich das Verfahren sparen können, da die Oberstes Gericht im Jahr 2019 bereits entsprechend entschieden hat.

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