Ein dga erhält seit Jahren von seiner Holdinggesellschaft eine Verwaltungsgebühr für seine Tätigkeit als Direktor. Außerdem hat er Anspruch auf Stammrechtszahlungen von seiner Pensions-GmbH. Die Zahlungen hätten spätestens 2017 beginnen müssen, als er das staatliche Rentenalter erreichte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Mann arbeitet weiterhin Vollzeit als Geschäftsführer und erhält von seiner Holdinggesellschaft eine Verwaltungsgebühr.
Stamrecht begann spät
Der Prüfer stellt fest, dass das Dauerrecht verspätet begonnen hat. Normalerweise führt dies zu einer Besteuerung des vollen Werts des Anspruchs in einem Zug, zuzüglich 20% Revisionszinsen. Der Prüfer bietet jedoch eine Alternative an: die Situation zu bereinigen, indem die Zahlungen für das Dauerrecht erst ab 2018 gemeldet werden. Der Anteilseigner entscheidet sich für diese Alternative, möchte aber die Verwaltungsgebühr rückwirkend reduzieren. Seine Argumentation: Wenn er noch Dauerrechtszahlungen anmelden muss, kann er seine Verwaltungsvergütung entsprechend reduzieren. Unterm Strich bliebe sein Einkommen dann gleich.
Zwei Unternehmen, zwei Titel
Der Inspektor lehnt ab. Die Verwaltungsvergütung ist das Entgelt für seine Tätigkeit als Direktor und kommt von der Holdinggesellschaft. Die Dauerzulage ist die Zahlung aus seiner alten Abfindung und kommt von der Pensions-AG. Es handelt sich um zwei verschiedene Unternehmen mit zwei verschiedenen Zahlungsgründen. Sie können das eine nicht mit dem anderen verrechnen.
Empfangen bleibt empfangen
Das Gericht bestätigte das Urteil des Gerichts. Die dga erhielt die Verwaltungsgebühr, und die Holdinggesellschaft behielt die Lohnsteuer ein und führte sie ab. Das Gehalt wurde also ausgezahlt. Das ist eine Tatsache, die im Nachhinein nicht mehr manipuliert werden kann. Der Geschäftsführer argumentierte, es handele sich um einen Fehler, der korrigiert werden müsse. Das Gericht sieht das anders. Es liege kein Irrtum vor, sondern eine veränderte Sachlage. Eine nachträgliche Kürzung der Zulage würde allenfalls zu einem negativen Arbeitsentgelt im Jahr der Rückzahlung führen. Das ändere nichts daran, dass die dga bereits in den Jahren 2018 und 2019 in den Genuss der Bezüge gekommen sei.
