
„Lebenstestament“ ist ein etwas seltsamer Begriff. Das Große Wörterbuch der niederländischen Sprache (Van Dale) definiert das Wort “Testament” nämlich als: “widerrufbare Erklärung darüber, was jemand nach seinem Tod geschehen lassen möchte”.
In einer Patientenverfügung wird geregelt, was geschehen soll, wenn eine Person zu Lebzeiten nicht mehr selbst handeln kann oder darf.
Patientenverfügung = eine (Reihe von) Vollmacht(en)
Rechtlich gesehen ist eine Vorsorgevollmacht daher kein Testament, sondern eine (Reihe von) Vollmachten. Der Errichter einer Vorsorgevollmacht benennt eine Person (oder mehrere Personen), die in seinem oder ihrem Namen handeln können. Es handelt sich um Vollmachten, die:
- die sich auf Steuerangelegenheiten, Bankangelegenheiten, die Kündigung von Mietverträgen und Ähnliches beziehen (Finanzvollmacht);
- sicherstellen, dass die Interessen als Aktionäre oder Unternehmer gewahrt werden (Unternehmervollmacht);
- sicherzustellen, dass dies mit den Ärzten besprochen und beschlossen werden kann (medizinische Vollmacht).
Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften legt der Vollmachtgeber den genauen Inhalt der Vollmachten fest.
Patientenverfügung – ein Beispiel aus der Praxis
Der Vater ist ein 80-jähriger Junggeselle, der über ein beträchtliches Vermögen verfügt. Der wichtigste Vermögensbestandteil ist sein Eigenheim. Wenn der Vater stirbt, fällt eine beträchtliche Erbschaftssteuer an. Kann man da noch etwas unternehmen?
Aber sicher! Zum Beispiel mit Spenden Es lassen sich Einsparungen bei der Erb- und Schenkungssteuer erzielen. Diese Schenkungen müssen jedoch schriftlich erfolgen (Schuldanerkenntnis). Das Vermögen des Vaters ist nämlich zum größten Teil noch in den vier Wänden seines Eigenheims gebunden. Solche schriftlichen Schenkungen müssen von einem Notar beurkundet werden. Die damit verbundenen Kosten übersteigen in der Regel bei weitem den erzielbaren Steuervorteil.
Beim Notar stellt sich jedoch heraus, dass es ein Problem gibt. Der Vater leidet an Demenz und kann daher seinen Willen nicht zum Ausdruck bringen. Der Notar stellt fest, dass der Vater geschäftsunfähig ist, und darf die Schenkung daher nicht beurkunden.
Auch die Möglichkeit, die eigene Wohnung zu verkaufen, scheitert an der Geschäftsunfähigkeit des Vaters.
Gibt es dafür eine Lösung? Ja, der Vater kann unter Vermögensverwaltung gestellt werden. Dann schaut das Gericht dem Vermögensverwalter jedoch über die Schulter. In der Praxis zeigt sich, dass das Gericht Schenkungen (beispielsweise in Form einer Schuldanerkenntnis) oft nicht genehmigt.
Der Vater hätte dies verhindern können, indem er, bevor er geschäftsunfähig wurde, in einer Patientenverfügung einem (oder mehreren) seiner Kinder eine Vollmacht erteilt hätte, um Schenkungen schriftlich zu regeln.
Und mehr
Neben Schenkungen sind weitere Situationen denkbar, in denen steuerlich vorteilhafte Maßnahmen für eine geschäftsunfähige Person mangels einer Patientenverfügung nicht durchgeführt werden können. Dazu zählen unter anderem folgende Maßnahmen:
- Änderung der Ehebedingungen;
- Festlegung oder Änderung von Zinsvereinbarungen im Falle des Todes des Partners;
- Einbringung von Mitteln in eine (Spar-)GmbH;
- Gewährung von Familiendarlehen;
- zur Nutzung der Maßnahmen zur Unternehmensnachfolge.
Darüber hinaus kann es viele nicht steuerliche Gründe geben, Angelegenheiten rechtzeitig durch eine Patientenverfügung zu regeln. Ihre Berater bei VWGNijhof kann Ihnen dabei helfen, die Angelegenheiten zu erfassen, die Sie für den Fall Ihrer Handlungsunfähigkeit regeln möchten. Das ist auch für junge Menschen wichtig, da auch sie aus verschiedenen Gründen (vorübergehend) handlungsunfähig sein können.
