Mahlzeiten nicht immer pauschal bewerten

In unserem Artikel Schon bald hast du eine Betriebskantine Darin steht, dass man in dem Fall, in dem eine Mahlzeit weniger kostet als der Pauschalwert, dennoch Lohnsteuer auf den Pauschalwert abführen muss. Vor kurzem hat die Bezirksgericht Nordniederlande dass das nicht nötig ist. Was ist los?

Mahlzeiten

Es handelt sich um Mahlzeiten, die Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen (Sachbezüge). Wenn diese Mahlzeiten nur von untergeordneter geschäftlicher Bedeutung sind, müssen Sie Lohnsteuer auf den Wert der Mahlzeit abführen. Hierfür gilt eine pauschale Bewertung: Im Jahr 2019 müssen Sie pro Mahlzeit 3,35 € Lohnsteuer abführen.

Die Grundregel für die Bewertung von Sachbezügen lautet, dass hierfür der Marktwert zugrunde gelegt wird. Im Rahmen der Lohnsteuer ist dies der Wert einschließlich der Mehrwertsteuer, auch wenn Sie die Mehrwertsteuer vollständig abgezogen haben. Die pauschale Bewertung von Mahlzeiten mit 3,35 € stellt eine Ausnahme von dieser Grundregel dar.

Günstiger

Aber was ist, wenn Ihre Mahlzeit günstiger ist als diese 3,35 €? Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie etwas Brot, Aufstrich und andere Zutaten einkaufen und die Mitarbeiter sich daraus ihr Mittagessen selbst zubereiten lassen. Appellationsgerichtshof Den Haag Anfang dieses Jahres wurde entschieden, dass für die Lohnsteuer doch 3,35 € pro Mahlzeit zugrunde gelegt werden müssen. Das Gericht Noord-Nederland entschied gut zwei Monate später, dass dieser Lohnbestandteil mit den niedrigeren tatsächlichen Kosten bewertet werden darf.

Das Urteil des Gerichts befasst sich mit dem Wortlaut des Gesetzes, wie es bis einschließlich 2011 galt. Darin ist festgelegt, dass für bestimmte Lohnbestandteile Regeln hinsichtlich der Bewertung festgelegt werden können. Diese Regelung besagt, dass die Bereitstellung einer Mahlzeit, die nicht mehr als eine gelegentliche Geschäftsmahlzeit darstellt, mit 3,35 € bewertet wird. Dass die tatsächlichen Kosten der Mahlzeit niedriger sind, ändert daran nichts.

Seit 2012 hat sich dies geändert, und nun gilt die Regel, dass nicht in bar bezogene Löhne kann auf einen niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Das Gericht stellt fest, dass diese Bewertungsregel nur dann gilt, wenn dadurch ein niedrigerer Wert ermittelt wird; nicht jedoch, wenn dies zu einem höheren Wert führen würde. Kann der Arbeitgeber nachweisen, dass der Marktwert der Mahlzeit unter 3,35 € liegt, ist dieser niedrigere Wert zu berücksichtigen.

Seit 2012 wurde die Grundregel, wonach der Wert von Sachbezügen mit dem Marktwert angesetzt wird, um folgende Bestimmung ergänzt: Wenn die Vergütung von Dritten bezogen wird, entspricht der Marktwert dem Rechnungswert. In unserem Beispiel also die Summe der Werte der für das Mittagessen eingekauften Zutaten (einschließlich Mehrwertsteuer).

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