Alle großen Lotterien in den Niederlanden stellen einen Teil ihrer Einnahmen für wohltätige Zwecke zur Verfügung und legen bei der Werbung für ihre Lotterie großen Wert darauf. Spenden an wohltätige Zwecke (besser gesagt: an ANBIs) sind im Rahmen der Einkommensteuer absetzbar. Daher machte ein Steuerpflichtiger geltend, dass 50% seines Einsatzes bei der „Nationale Postcodeloterij“, der „Sponsor Bingo Loterij“ und der „Bankgiro Loterij“ als Spende abzugsfähig sei. 50% des Einsatzes kamen nach Angaben des Betroffenen den gemeinnützigen Organisationen zugute.
Sowohl das Landgericht Gelderland als auch das Berufungsgericht Arnhem-Leeuwarden schlossen sich der Auffassung des Betroffenen nicht an. Von einer Spende kann nur dann gesprochen werden, wenn dem Einsatz keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht. Bei Lotterien liegt eine solche Gegenleistung jedoch in Form des Rechts auf Teilnahme an der Lotterie und der Chance auf Gewinne vor. Beide Gerichte entschieden, dass der Einsatz nicht in einen Teil, der unmittelbar der Teilnahme an der Lotterie entspricht, und einen Teil, der den gemeinnützigen Organisationen zugutekommt, aufgeteilt werden kann.
(Berufungsgericht Arnheim-Leeuwarden, 2.9.2014, Nr. 14/00089)
