
Nach der Steuerreform (die inzwischen schon weitgehend im Sande verlaufen zu sein scheint) und dem Kfz-Brief II lag noch ein Dossier auf dem Schreibtisch von Finanzstaatssekretär Wiebes, das noch vor der Sommerpause behandelt werden musste: die Frage der selbstverwalteten Pensionen von Hauptgesellschaftern (dga). In einem Schreiben vom 1. Juli 2015 skizzierte Wiebes die Lösungsansätze, die er nach der Sommerpause mit der Kammer weiter erörtern will.
Wiebes beschreibt zwei mögliche Lösungen für die Probleme der selbstverwalteten Renten (PEB):
1. die oudedsgsbestemmingsreserve (OBR);
2. ein beitragsorientiertes System mit einem festen Zinssatz (Altersvorsorge in eigener Verwaltung; OEB).
Darüber hinaus schlägt er die Möglichkeit eines Ausstiegs vor. Damit meint er die Schaffung einer Möglichkeit, die selbstverwaltete Altersversorgung ganz abzuschaffen.
Die Rücklage für Alterseinkünfte (OBR) lässt sich am besten mit der aus den Unternehmensgewinnen bekannten (steuerlichen) Rücklage für Alterseinkünfte vergleichen. Jährlich wird ein Teil des Gewinns der GmbH, der mit dem Gehalt des Geschäftsführers und Hauptaktionärs zusammenhängt, von der Erhebung der Körperschaftssteuer ausgenommen und in der Steuerbilanz ausgewiesen. Irgendwann muss der auf diese Weise verwaltungstechnisch gebildete Betrag in eine Rente umgewandelt werden, und die Rentenzahlungen werden mit der Lohnsummensteuer belastet. Die OBR ist eine reine Verwaltungsrücklage, aus der weder die dga noch ihre Hinterbliebenen irgendwelche Rechte ableiten können.
Bei der selbstverwalteten Altersvorsorge (OEB) wird jährlich ein bestimmter Prozentsatz des Gehalts des Geschäftsführers und des Hauptaktionärs in der GmbH für seine Rente zurückgelegt. Anders als bei der OEB wird ein Topf im Kapital der GmbH angelegt, auf den der Geschäftsführer und der Hauptaktionär einen einklagbaren Anspruch haben und den die GmbH nur für die Rente des Geschäftsführers verwenden darf. Die Zinsen werden dem Rententopf der DGA jährlich zugeführt. Die Zuführungen zum Topf (Dotierung und Zinsen) werden nicht mit der Lohnsteuer belastet. Die Auszahlungen hingegen schon.
Wiebes kommt in seiner Analyse beider Lösungsmöglichkeiten zu dem Schluss, dass die OEB mehr Engpässe beseitigen und weniger neue Probleme schaffen wird als die OBR. Er ist aber gerne bereit, mit dem Plenum darüber zu diskutieren.
Ziel ist es nach wie vor, dass die PEB-Alternative am 1. Januar 2016 in Kraft tritt, aber laut Wiebes hat Sorgfalt Vorrang vor Schnelligkeit. Vor allem das Übergangsrecht könnte noch (zusätzliches) Kopfzerbrechen bereiten.
