Lohnzahlung an einen Arbeitnehmer unter Vermögensverwaltung

Ein Arbeitgeber zahlt das Gehalt direkt an einen Arbeitnehmer aus. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass der Arbeitnehmer unter Vermögensverwaltung stand und die Zahlung an den Vermögensverwalter hätte erfolgen müssen.

Verwaltung und Lohnzahlung

Eine offene Handelsgesellschaft (OHG) betreibt Jahrmarktsattraktionen und beschäftigt einen Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer steht seit dem 2. Juni 2022 unter Zwangsverwaltung. Der Arbeitnehmer arbeitet vom 1. Juli 2024 bis einschließlich 16. August 2024 für die VOF. Die VOF zahlt das Bruttogehalt in Höhe von 3.810,64 €, einschließlich 8% Urlaubsgeld, direkt an den Arbeitnehmer aus. Am 11. Februar 2026 fordert die Zwangsverwalterin die OHG auf, den Betrag nachträglich an sie zu zahlen, doch die OHG zahlt nicht.

Zahlung ohne schuldbefreiende Wirkung

Der Vermögensverwalter macht geltend, dass die VOF den Lohn an die falsche Person gezahlt habe, weshalb die Zahlung nicht schuldbefreiend sei. Die OHG verteidigt sich mit der Behauptung, dass sie nicht gewusst habe, dass der Arbeitnehmer unter Vermögensverwaltung stand, und dass der Arbeitnehmer die Bankdaten selbst angegeben habe. Die Verwaltung über das unter Vermögensverwaltung stehende Vermögen obliegt nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Vermögensverwalter. Der Arbeitnehmer war nicht befugt, die Zahlung entgegenzunehmen.

Öffentliche Register 

Das Gericht urteilt, dass die Zahlung an den Arbeitnehmer keine schuldbefreiende Wirkung hat. Die OHG hätte wissen können, dass der Arbeitnehmer unter Vermögensverwaltung stand, da diese in den öffentlichen Registern eingetragen ist. Die VOF bleibt daher zur Zahlung des Lohns verpflichtet. Das Gericht gibt der Klage in Höhe des Nettoäquivalents von 3.810,64 € brutto zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem 20. Februar 2026 statt. Der geforderte gesetzliche Zuschlag in Höhe von 50% wird zurückgewiesen, da das Arbeitsentgelt zwar rechtzeitig an den Arbeitnehmer gezahlt wurde, wenn auch nicht schuldbefreiend.

Quelle: Gericht Limburg | Rechtsprechung | ECLI:NL:RBLIM:2026:7667 | 28.07.2026
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