Höhe des Lohns für Aushilfskräfte im Rahmen des NOW-Programms

Am 31. März dieses Jahres wurden die Regelungen zur Lohnausgleichszahlung (NOW) näher erläutert. Nun ist klar, was unter “Umsatzrückgang” zu verstehen ist und welche “Lohnsumme” als Grundlage für den Ausgleich dient. Nicht ganz klar ist hingegen, welcher Betrag nun an die Aushilfskräfte weitergezahlt werden muss.

Brief der Kammer

Aus der Parlamentsschreiben Es zeigt sich, dass die Lohnsumme für Januar 2020 als Ausgangsbasis für den Vorschuss auf die Lohnausgleichszahlung dient. In dem Schreiben an das Parlament wird der Frage, in welcher Höhe die Lohnfortzahlung für Aushilfskräfte erfolgen soll, zudem wenig Aufmerksamkeit gewidmet. Es wird jedoch erwähnt, dass erwogen wurde, eine zusätzliche Bedingung für Aushilfskräfte aufzunehmen. Da dies jedoch zu komplex geworden wäre, wurde diese Idee verworfen.

Höhe der Lohnfortzahlung

In dem Schreiben an das Parlament werden Arbeitgeber dazu angehalten, den Lohn von Aushilfskräften für denselben Stundenumfang weiterzuzahlen, wie er im Januar 2020 geleistet wurde. Was aber, wenn ein Zeitarbeitnehmer im Januar deutlich weniger Stunden gearbeitet hat als beispielsweise in den letzten drei Monaten (Dezember, Januar und Februar)? Der Zeitarbeitnehmer würde dann ein Gehalt in Höhe des Januar-Gehalts erhalten, obwohl er in anderen Monaten deutlich mehr Stunden gearbeitet hat.

Der Aushilfskraft stünde dann die sogenannte rechtliche Vermutung des Arbeitsumfangs zur Verfügung, über die wir bereits gesprochen haben Meldung.

Rechtlich gesehen kann ein Zeitarbeitskraft unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen, dass er/sie Anspruch auf Lohnfortzahlung für die durchschnittliche Anzahl der in den letzten drei Monaten geleisteten Arbeitsstunden hat. Diese Stundenzahl kann im Durchschnitt höher sein als die im Januar geleisteten Arbeitsstunden. Als Arbeitgeber können Sie zwar Einspruch dagegen erheben und den Anspruch widerlegen, dafür müssen jedoch triftige Gründe vorliegen.

Optionen

Was ist dann die beste Lösung? Der Brief an das Parlament liefert hierzu keine Klarheit. Wir sind der Meinung, dass es zwei Möglichkeiten gibt.

  1. Das Gehalt ist in der Höhe weiterzuzahlen, die der Aushilfskraft im Januar 2020 ausgezahlt wurde; hat eine Aushilfskraft im Januar 2020 nicht gearbeitet, so ist das Gehalt für November 2019 zu zahlen (gemäß der Auslegung der Regelung, siehe Erläuterung zu Art. 11).
  2. Weiterzahlung des Lohns auf der Grundlage der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Monate (Dezember, Januar und Februar) (gesetzlicher Rahmen: § 7:610b des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Bei Option 1 besteht das Risiko, dass der Aushilfskraft nicht zustimmt und sich auf Option 2 beruft.

Bei Option 2 hat dies zur Folge, dass Sie als Arbeitgeber derzeit möglicherweise mehr Lohn weiterzahlen müssen, als der Ausgleich vorsieht. Zudem hat sich herausgestellt, dass eine höhere Lohnsumme in den Monaten März, April und Mai nicht zu einer höheren Festsetzung des Zuschusses führt.

Wir würden daher empfehlen, Option 1 zu wählen und das Gehalt für den Monat Januar 2020 (und falls der Aushilfskraft in diesem Monat nicht gearbeitet hat, dann für den Monat November 2019) weiterzuzahlen. Wenn in beiden Monaten nicht gearbeitet wurde, erfolgt keine Gehaltsfortzahlung. Die Aushilfskraft kann sich in diesem Fall noch dafür entscheiden, Option 2 in Anspruch zu nehmen. Dies kann dann zu einem Rechtsstreit führen.

Nachzahlung oder Rückforderung

Innerhalb von 24 Wochen nach Ablauf der NOW-Regelung müssen Sie als Arbeitgeber einen Antrag auf Festsetzung des Zuschusses stellen. Das UWV wird dann die endgültige Höhe des Zuschusses festlegen.

In den Parlamentsunterlagen ist festgehalten, dass eine Korrektur nur bei einer geringeren Lohnsumme erfolgt (das heißt, in diesem Fall wird der Zuschuss zurückgefordert). Wie bereits erwähnt, wird in den Parlamentsunterlagen darauf hingewiesen, dass eine höhere Lohnsumme in den Monaten März, April und Mai nicht zu einer höheren Festsetzung des Zuschusses führt.

Ansprüche von Zeitarbeitern nach Ablauf der NOW-Regelung

Schließlich stellt sich noch die Frage, ob sich die Aushilfskraft nach dieser Regelung weiterhin auf die fortgesetzte Lohnfortzahlung berufen kann. Grundsätzlich bleibt der gesetzliche Rahmen weiterhin gültig, sodass Aushilfskräfte weiterhin das Recht behalten, sich auf die Rechtsvermutung des Arbeitsumfangs zu berufen. Die Rechtsprechung wird zu gegebener Zeit zeigen müssen, ob die besonderen Umstände dabei noch eine Rolle spielen können. Zudem stellt sich die Frage, ob die auf Abruf beschäftigten Arbeitnehmer überhaupt feste Arbeitszeiten wünschen, da sie dann an feste Arbeitszeiten und -tage gebunden sein könnten, und ob sie das Angebot fester Arbeitszeiten zu Beginn dieses Jahres angenommen haben oder nicht.

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