
Im April 2016 beschloss die Oberstes Gericht dass die Unternehmensnachfolgefazilität (BOF) im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf den Erwerb von Anteilen an einer B.V. Anwendung finden kann, die Immobilien bewirtschaftet. Dazu müssen die Erwerber der Anteile jedoch nachweisen können, dass die Immobilien-B.V. eine materielles Unternehmen begründet; oder dass die Nutzung der Immobilie in dieser konkreten Situation als mehr als nur die übliche Vermögensverwaltung. Das gelang nicht in einem Fall, in dem Gerichtshof Den Bosch vor kurzem ein Urteil gefällt hat.
Liquidationswert
Der Betroffene hatte diese Entscheidung offenbar bereits ein wenig einkalkuliert. Der Behauptung, dass die BOF angewendet werden könne, ging nämlich die Behauptung voraus, dass die Bewertung der Anteile an der Immobilien-B.V. auf dem Liquidationswert der zum Vermögen der B.V. gehörenden Immobilien basieren müsse.
Der Liquidationswert entspricht dem Erlös, den ein Gegenstand bei einem Zwangsverkauf einbringt. Dieser Wert liegt in der Regel deutlich unter dem Marktwert.
Um die Einkommens- und Erbschaftssteuer bezahlen zu können, musste die Immobilie der B.V. verkauft werden. Zum Nachlass gehörten nämlich keine anderen Mittel, mit denen diese Steuern hätten beglichen werden können. Nach Ansicht des Betroffenen handelte es sich aufgrund der Verpflichtung zur Zahlung der Steuern um einen mehr oder weniger erzwungenen Verkauf, bei dem die Immobilie nicht mehr als den Liquidationswert einbringen würde.
Marktwert
Das Gericht entscheidet, dass die Tatsache, dass Steuern zu zahlen sind, für die Bewertung der Aktien keine Rolle spielt. Nach Ansicht des Gerichts gibt es keinerlei Grund, eine rasche Veräußerung der Immobilie vorzunehmen.
Die Anteile an der Immobilien-GmbH sind gemäß § 21 des Erbschaftssteuergesetzes von 1956 mit dem Marktwert. Das ist der Preis, den der Höchstbietende am Tag des Todes gezahlt hätte, wenn die Sache auf die für sie am besten geeignete Weise und nach der am besten geeigneten Vorbereitung zum Verkauf angeboten worden wäre.
Zwischen den Parteien war unstreitig, dass der Marktwert in diesem Fall dem Wert der Immobilie im vermieteten Zustand entspricht. Dieser Wert wurde auf der Grundlage der Mietwertkapitalisierungsmethode ermittelt.
Kassationsverfahren
Das Urteil des Gerichtshofs wurde am 14. Juli 2016 verkündet. Das bedeutet, dass die Frist für die Einlegung einer Kassationsbeschwerde zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Artikels noch nicht abgelaufen ist.
